Krankengeld und Lohnerhöhung

Der letzte abgerechnete Kalendermonat bleibt für die Bemessung des Krankengelds auch dann maßgebend, wenn sich danach und noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch eine Arbeitszeitreduzierung, geändert haben1.

Krankengeld und Lohnerhöhung

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 2 S. 1 SGB V ist für die Berechnung des Entgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen (§ 47 Abs. 2 S. 2 SGB V). Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelt nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 S. 3 SGB V).

Diese Regelung beinhaltet im Falle eines nach Monaten bemessenen Arbeitsentgelts nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine gesetzliche Fiktion, wonach der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt gilt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt der letzte abgerechnete Kalendermonat auch dann maßgebend, wenn sich danach und noch vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel durch eine Arbeitszeitreduzierung – wie hier – geändert haben2.

Für derartige Fälle enthält das Gesetz keine spezielle Regelung. Einerseits ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, andererseits besteht auch kein Bedürfnis für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums – oder fiktive Bemessung – im Wege der Auslegung oder der Rechtsfortbildung. Der Gesetzgeber hat sich zu Gunsten der Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie, insbesondere der Schnelligkeit der Berechnung des Krankengeldes als kurzfristiger, den Lebensunterhalt sicherstellenden Lohnersatzleistung für die so genannte Bezugs- beziehungsweise Referenzmethode entschieden, die – im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip – unberücksichtigt lässt, wie sich die Lohnverhältnisse außerhalb des Bezugs- beziehungsweise des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles entwickeln. Dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass das zu zahlende Krankengeld höher oder auch geringer ist als der dem Versicherten tatsächlich entgehende Lohn, ist angesichts der mit der Regelung verbundenen Vorteile hinzunehmen3.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2009 – S 2 KR 1377/07

  1. in Übereinstimmung mit BSG 25.6.1991 – 1/3 RK 6/90; Abweichung/Einschränkung von BSG 30.5.2006 – B 1 KR 19/05 R[]
  2. Vay, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, Loseblattkommentar, Stand: 64. Ergänzungslieferung November 2008, § 47 SGB V, Rdnr. 31; Höfler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Loseblattkommentar, Stand: 60. Ergänzungslieferung 2009, § 47 SGB V, Rdnr. 18a; jeweils unter Hinweis auf: BSG, 25.6.1991- 1/3 RK 6/90, aaO, das den Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit betrifft[]
  3. vergleiche: BSG 25.6.1991 – 1/3 RK 6/90, aaO[]