Es ist durch Gesetz und Verfassung gedeckt, dass auch ein Staatsanwalt der DDR-Generalstaatsanwaltschaft seine Rente nicht voll ausgezahlt bekommt, sondern nur bis zur Grenze dessen, was DDR-Durchschnitt ist. Damit werden die Staatsanwälte der DDR-Generalstaatsanwaltschaft genauso wie die DDR-Ministern behandelt, denn man geht davon aus, dass ihnen ein Teil des Arbeitslohns nicht aufgrund ihrer Leistung, sondern als Prämie für Systemtreue gezahlt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG der überhöhte Arbeitslohn bestimmter Personengruppen, die typischerweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.
So hat das Sozialgericht Berlin im Fall eines Kläger,der als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig war und von 1971 bis 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates angehörte. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung Bund für 1978 bis 1990 nicht seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst, sondern begrenzte diesen auf das Einkommen eines durchschnittlichen DDR-Bürgers.
Die zugrunde liegenden Gesetze hält der Kläger für „Rentenstrafrecht“. Sie seien verfassungs- und menschenrechtswidrig. Mit seiner Klage begehrt er vor allem eine höhere Rente unter Berechnung nach der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG sei für Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft eine besondere Rentenberechnung nach dem Durchschnittsverdienst vorgesehen. Von der Begrenzung seien nach dem Willen des Gesetzgebers Beschäftigte im Parteiapparat der SED, in der Regierung und im Staatsapparat erfasst, weil diese Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung gewesen seien bzw. Weisungsbefugnisse gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten. Ob der Kläger selbst konkret eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS gehabt habe, könne dahingestellt bleiben, denn er habe jedenfalls dem hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft angehört.
Der zugrunde liegende § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG sei auch verfassungsgemäß. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Parallelvorschrift für Minister (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Danach sei der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemeine privilegierte Sonderstellung in der DDR zu Rentenkürzungen berechtigt, ohne langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs-, Qualifikations- und Einkommensstruktur anstellen zu müssen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 – dort auch ein ausführlicher Überblick über die Rechtsentwicklung). Bereits die 1900 frei gewählte DDR-Volkskammer und der Einigungsvertrag hatten bei der Rentenberechung eine Begrenzung überhöhter Arbeitsentgelte vorgesehen.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) lautet:
- Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem …, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.
- Andere Personengruppen, die der gleichen Begrenzung unterliegen, sind gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG z. B. die Mitglieder des Politbüros der SED, die ersten und zweiten Sekretäre der SED-Bezirks- und Kreisleitungen und die stimmberechtigten Mitglieder von Staats- und Ministerrat.
Anlage 5 zum AAÜG benennt für den Zeitraum 1950 bis 30. Juni 1990 für jedes Jahr den Betrag, der dem jeweiligen DDR-Durchschnittseinkommen entsprach. Für 1950 waren dies z. B. 3.183 Mark, für 1978 9.073 Mark und für 1987 11.591 Mark.
Der tatsächliche Verdienst des Klägers betrug rund das Dreifache dieser Werte.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. August 2011 – S 14 RA 2111/02 W05










