Laserbehandlung gegen übermäßigen Haarwuchs

Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung, da diese Laserbehandlung eine „neue Methode“ im Sinne des Krankenversicherungsrechtes ist und mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung steht.

Laserbehandlung gegen übermäßigen Haarwuchs

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die auch im Gesicht unter übermäßigem Haarwuchs leidet, den Anspruch auf eine Laserepilationsbehandlung abgelehnt. Die Klägerin leidet an einem übermäßigen Haarwuchs (Hirsutismus) insbesondere im Gesicht. Sie begehrte von Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung. Die Klägerin trug vor, dass die bisher durchgeführten Krankenbehandlungen nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des Haarwuchses geführt hätten. Lediglich die Laserbehandlung wirke dauerhaft. Die Nadelepilation sei wegen der Schmerzhaftigkeit der Behandlung nicht zumutbar. Die Laserbehandlung sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode. Die beklage Krankenkasse war der Auffassung, dass die Überlegenheit der Laserbehandlung bislang nicht belegt sei. Die Langzeitnebenwirkungen seien völlig ungeklärt. Der Klägerin könne eine Behandlung durch Nadelepilation bewilligt werden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausgeführt, dass die Klägerin durch die Erkrankung zwar nicht in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sei. Sie habe aber wegen der entstellenden Wirkung des Haarwuchses einen Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse. Die Laserbehandlung sei allerdings eine „neue Methode“ im Sinne des Krankenversicherungsrechtes. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe noch keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben. Damit stehe noch nicht fest, ob die begehrte Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

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Das Landessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung stehe. Diese Behandlungsmethode werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit hohem Zeitaufwand handele und möglicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen verbunden sein könne. Den Schmerzen könne durch eine lokale Betäubung vorgebeugt werden. Im Übrigen sei auch die Behandlung mittels Laserepilation nicht völlig schmerzfrei.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2012 – L 1 KR 443/11