Massive Nachstellungen eines sog. "Stalkers" können auch dann als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn es zwischen dem Stalker und seinem Opfer nur zu geringfügigen oder gar keinen körperlichen Berührungen kommt. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einer Frau einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente zugesprochen, die über fast zwei Jahre nahezu pausenlosen Belästigungen eines Stalkers ausgesetzt war und daran schwer psychisch erkrankte.

Die Frau war gegen ihren Willen nahezu täglich unzähligen Telefonanrufen, SMS, Postkarten, Paketsendungen etc. ausgesetzt. Der Stalker alarmierte unter ihrem Namen wiederholt u. a. die Polizei, die Feuerwehr und Rettungsdienste, beauftragte ein Bestattungsunternehmen sowie diverse Pizza-Dienste und bestellte Versandhausartikel. Daneben lauerte er ihr vor der Wohnung und bei der Arbeit auf, verfolgte sie auf der Straße, bedrohte sie und ihre Kinder sowie Arbeitskollegen. Der Stalker wurde wegen der Übergriffe mehrfach bestraft und verbüßte schließlich eine mehrmonatige Freiheitsstrafe.
Einen Entschädigungsanspruch für die Frau nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnten das zuständige Versorgungsamt und das Sozialgericht Bremen 1 in erster Instanz ab, weil das Gesetz einen "tätlichen Angriff" verlange, der Stalker die Frau aber praktisch nicht berührt habe. Auf die Berufung des Opfers gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Frau jetzt aber Recht: Auch "gewaltlose" Nachstellungen eines Stalkers können, so das Landessozialgericht, – in ihrer Gesamtheit als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn sie sich bewusst auch gegen die Gesundheit des Opfers richten und es z. B. zum Ausweichen oder zur Flucht veranlassen.
"Gewaltlose" Nachstellungen eines sog. "Stalkers" sind in ihrer Gesamtheit jedenfalls dann als "tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu werten, wenn sie den Tatbestand der Nachstellung im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB verwirklichen würden, sich zumindest mit bedingtem Vorsatz auch gegen die gesundheitliche Integrität des Opfers richten und auch mit Zwangswirkungen (Flucht- oder Ausweichverhalten) durch physische Präsenz des Nachstellers (Auflauern, Verfolgen, Festhalten des Opfers) verbunden sind.
Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Handlungen vor dem 31. März 2007 begangen wurden und daher wegen des absoluten Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht als strafbare Nachstellungen im Sinne von § 238 StGB bestraft werden könnten. Bei der opferentschädigungsrechtlichen Beurteilung sind vielmehr auch die zwischenzeitlichen Rechtsentwicklungen zu berücksichtigen.
Ob Nachstellungshandlungen, bei denen der Nachsteller ausschließlich postalisch, durch elektronische Medien oder telefonisch Kontakt mit dem Opfer aufnimmt und eine Konfrontation des Opfers mit seiner physischen Präsenz unterlässt, als "tätlicher Angriff" betrachtet werden können, bleibt offen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2010 – L 12 VG 2/06
- Sozialgericht Bremen – S 3 VG 37/05[↩]