Ein Anspruch auf Zuschuss für einen ausländischen Pass besteht für Ausländer, die in einer Einrichtung leben, nicht. Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren gehören zum notwendigen Lebensunterhalt und werden mit dem Regelsatz abgegolten.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall dem Begehren auf Zuschuss für einen türkischen Pass keinen Erfolg beschieden. Gleichzeitig ist das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Aachen1 bestätigt worden.
Der Kläger ist psychisch schwer krank und steht unter amtsgerichtlich angeordneter Betreuung. Er lebt in einem Wohnheim für psychisch Behinderte und erhält von der Beklagten Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Neben der in der Einrichtung zur Verfügung gestellten Hilfe zum Lebensunterhalt erhält der u.a. einen monatlichen Barbetrag von 100,98 EUR.
Am 16.10.2012 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Verlängerung seines türkischen Reisepasses als Zuschuss. Zur Begründung wies er daraufhin, die Gültigkeit des Passes laufe aus und es bestehe für ihn eine Passpflicht; da er nur Taschengeld besitze, könne er sich das Passgeld nicht ansparen. Nachdem die Beklagte lediglich ein Darlehen für die Beschaffung des Passes bewilligt hatte, ist nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben worden. Auch die Klage brachte nicht den erwünschten Erfolg1, so dass der Kläger sein Ziel vor dem Landessozialgericht weiter verfolgt hat.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sei die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts i.S.v. § 27b Abs. 1, 2 SGB XII nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.
Weiterhin weist das Landessozialgericht darauf hin, dass im SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vorgesehen seien. Für solche, die – wie der Kläger – in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2020 – L 20 SO 397/19
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