Die gesetzliche Stichtagsregelung für Elterngeld ist nach drei aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß, der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen.
Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingeführt und damit die überkommene Familienleistung Erziehungsgeld abgelöst. Grundsätzlich wird Elterngeld für die ersten 12 bzw 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Ob Eltern Ansprüche noch nach dem alten oder schon nach dem neuen System haben, entscheidet sich nach dem Geburtstag ihres Kindes: Elterngeld wird erst bei Geburten nach dem 31. Dezember 2006 gewährt, für alle vorher geborenen Kinder bleibt es beim Erziehungsgeld. Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend.
Diese Stichtagsregelung hatten ein Elternpaar und zwei Mütter als verfassungswidrig angegriffen, deren Kinder am 12. September, 29. November und 31. Dezember 2006 geboren worden sind. Keine der Klägerinnen hat Anspruch auf Erziehungsgeld, weil alle die dafür maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten. Wegen der Geburtstage ihrer Kinder haben sie nach der gesetzlichen Regelung auch keinen Anspruch auf Elterngeld, das keine Einkommensgrenzen kennt. Nach Auffassung der Klägerinnen hätte der Gesetzgeber sie ab 1. Januar 2007 mit den Eltern nach dem 31. Dezember 2006 geborener Kinder gleichstellen und ihnen von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Elterngeld (für den bis zur Vollendung des 12. bzw 14. Lebensmonats ihres Kindes verbleibenden Zeitraum) einräumen müssen. Für das Fehlen einer derart begünstigenden Übergangsregelung gebe es keinen sachlichen Grund. Die statt dessen gewählte Stichtagsregelung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die von den Klägerinnen gewünschte Übergangsregelung hätte Anfang 2007 eine Antragsflut ausgelöst und in vielen Fällen komplizierte Vergleichsberechnungen erfordert, ob die Anwendung des neuen Rechts günstiger war als eine Weiterzahlung von Erziehungsgeld. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand und vor allem erhebliche Mehrausgaben von – geschätzt – 520 Mio € sind sachliche Gründe, für Eltern von vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern kein Elterngeld vorzusehen. Die Anknüpfung an den Geburtstag des Kindes stellt keine verfassungswidrige Härte dar.
Bundessozialgericht, Urteile vom 23.1.2008 – B 10 EG 3/07 R; B 10 EG 4/07 R und B 10 EG 5/07 R











