Wer tatsächlich arbeitet, ist auch arbeitsfähig. Meinte das Sozialgericht Düsseldorf und sprach einem schwerbehindeten Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirninfarkt 1 1/2 Jahre krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, eine Erwerbsminderungsrente zu, auch wenn er bis zum Eintritt der auf anderen medizinischen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit nach der Wiedereingliederung lediglich ca. 7 Wochen voll gearbeitet hat.
Die Rentenversicherung hatte den Beginn der Erwerbsunfähigkeit an den Zeitpunkt des Hirninfarkts festgemacht. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger aber die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass er die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben muss, nicht erfüllt. Nach Wiedereingliederung und der 7wöchigen Arbeit war diese Frist dagegen erfüllt, so dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestand, wenn denn die Erwerbsminderung noch nicht mit dem Hirninfarkt, sondern erst nach der 7wöchigen Arbeit (aus – unstreitiig – anderen Gründen) eingetreten ist.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht herrschte also eine „verkehrte Welt“: der Kläger machte geltend, nach dem Hirninfarkt noch nicht erwerbsunfähig gewesen zu sein.
Und das Sozialgericht Düsseldorf gab dem Kläger mit einer einfachen, aber einleuchtenden Begründung Recht: Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Rentenversicherung sei der Leistungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell ausgestatteten Heimarbeitsplatz als Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die entgegenstehende Auffassung der beklagten Rentenversicherung, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme letztlich erfolglos gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe – und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit – zeige, dass die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjenige, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei.
Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers entgegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehandelt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2009 – S 52 (10) R 191/07 (rechtskräftig)











