Der Verzicht auf eine Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt. Bezieht sich das Beweisangebot auf eine Hilfstatsache, kann das Tatsachengericht diese Hilfstatsache ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, dass die behauptete Hilfstatsache den Schluss auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulässt.
In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erwarb der Kläger im Oktober 2016 ein Grundstück mit einem um 1880 errichteten Fachwerkhaus, um dort eine Zweigstelle seines Unternehmens einzurichten. Nach seinem Vorbringen zeigten sich erst bei vorbereitenden Sanierungsarbeiten erhebliche Schäden am verdeckten Fachwerk, woraufhin er das Gebäude 2017 vollständig abreißen und anschließend einen Neubau errichten ließ. Das Finanzamt versagte nach einer Außenprüfung den sofortigen Abzug des anteiligen Gebäuderestbuchwerts und der Abrisskosten und behandelte diese als aktivierungspflichtige Herstellungskosten.
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab, weil es von einer bereits beim Erwerb billigend in Kauf genommenen Abbruchmöglichkeit ausging, und lehnte die beantragten Zeugenvernehmungen unter Hinweis auf eine Wahrunterstellung ab1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der Bundesfinanzhof das Urteil wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück:
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist nach § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann2. Dabei ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des Finanzgerichtes abzustellen3.
Der Verzicht auf eine Beweiserhebung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zu einer von einem Beteiligten behaupteten Tatsache, unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht zugunsten des Beteiligten den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Vorbringen des Beteiligten gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen. Das Gericht darf nicht einen Sachverhalt zugrunde legen, durch den das Beweisvorbringen in seiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird4.
Bezieht sich das Beweisangebot auf eine Hilfstatsache, kann das Tatsachengericht diese Hilfstatsache jedoch ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, dass die behauptete Hilfstatsache den Schluss auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulässt5. Dieser Schluss stellt eine tatsächliche Würdigung dar und kann nicht mittels einer Verfahrensrüge angegriffen werden6.
Im vorliegenden Fall durfte daher das Finanzgericht den Beweisantrag jedenfalls mit den vorliegenden Erwägungen auch nicht im Wege der Wahrunterstellung ablehnen. Dem steht zwar noch nicht entgegen, dass es gleichwohl zu Lasten des Klägers entschieden hat. Es hat sich darauf gestützt, dass die als wahr unterstellte Hilfstatsache, die sinngemäß lautet, dass der Kläger gegenüber den Auskunftspersonen nichts von einem beabsichtigten Abbruch habe verlauten lassen, an der festzustellenden Haupttatsache, der Abbruchabsicht des Klägers, nichts geändert hätte. Diese dem Grunde nach beweisrechtlich zulässige Argumentation kann die Wahrunterstellung aber vorliegend nicht tragen, weil sie im Ergebnis den Rechtssätzen widerspricht, die das Finanzgericht selbst unmittelbar zuvor zutreffend wiedergegeben hat und so augenscheinlich zur Grundlage seiner Entscheidung machen wollte. Somit ist das Finanzgericht nicht „durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, dass die behauptete Hilfstatsache den Schluss auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulässt“.
Das Finanzgericht ist, wie seine Ausführungen erkennen lassen, zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgegangen:
Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, der dieses nach dem Erwerb abreißen lässt, kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Hat er dagegen ein solches Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören der Buchwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten eines im Zusammenhang mit dem Abbruch neu hergestellten Wirtschaftsguts oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat. Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. Den für eine Abbruchabsicht sprechenden Beweis des ersten Anscheins kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist. Nicht erforderlich ist der Vollbeweis des Gegenteils7.
Die Überlegungen des Finanzgerichtes zur Behandlung der Beweisanträge sind aber gerade auf Grundlage dieser Rechtssätze unschlüssig oder implizieren umgekehrt abweichende Rechtssätze.
Das Finanzgericht folgert aus dem Umstand, dass dem Kläger das Alter des Gebäudes und das verdeckte Fachwerk bewusst war, dass er die Sanierungsuntauglichkeit wegen versteckter Mängel in seine Erwägungen habe einbeziehen müssen, und folgert daraus weiter, dass er den Abbruch billigend in Kauf genommen habe, und zwar unabhängig davon, wie er sich gegenüber Dritten geäußert haben mag. Wenn das Finanzgericht für entscheidend hält, dass der Kläger das Alter des Gebäudes und die Fachwerkkonstruktion kannte, impliziert dies, was der Kläger dem Grunde nach zu Recht beanstandet, zwingend den Rechtssatz, dass bei Abbruch jedenfalls eines Altbaus innerhalb von drei Jahren Abbruchabsicht im hier maßgebenden Rechtssinne unwiderleglich zu vermuten ist. Das entspricht aber nicht der dargestellten Rechtsprechung. Auch für Altbauten gelten die Regeln des Anscheinsbeweises.
Damit zusammenhängend impliziert das Finanzgericht den Rechtssatz, dass Abbruchabsicht in diesem Sinne auch bereits unterhalb der Schwelle der billigenden Inkaufnahme vorliegt. Die Aussage, der Kläger „… musste es deshalb in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen, dass das Gebäude … nicht sanierungswürdig sein könnte“, enthält mit „musste … einbeziehen“ die allgemein anerkannte Formulierung für bloße Fahrlässigkeit.
Das Finanzgericht unterstellt auf dieser Grundlage als wahr, dass nach der Wahrnehmung der Zeugen A und C der Kläger einen Abriss nach außen hin nicht in Betracht gezogen habe, denn der Kläger könnte seine Überlegungen zum Abbruch vielmehr nur nicht ausgesprochen haben. Damit stuft es ebenfalls den Anscheinsbeweis zu einer unwiderleglichen Vermutung hoch, weil es damit die als Indizien wirkenden äußeren Umstände, die als Hilfstatsache einen Schluss auf die innere Tatsache „Abbruchabsicht“ oder deren Fehlen ermöglichen sollen, für irrelevant erachtet. Wenn der Anscheinsbeweis nicht widerlegt werden kann, solange es ungeachtet nach außen erkennbarer Indizien möglich bleibt, dass der Erwerber sich den Abbruch innerlich vorbehält, kann er nie widerlegt werden, denn ein innerer Vorbehalt ist immer denkbar. Selbst wenn das Finanzgericht den Nachweis zuließe, dass der innere Vorbehalt fehlt, widerspräche dies wiederum der Maßgabe, dass der Vollbeweis des Gegenteils (also der Vollbeweis des Umstands, dass keine Abbruchabsicht vorlag) nicht zu fordern ist.
Ob und welche Schlussfolgerungen aus der Wahrnehmung von A und C für die tatsächlichen Absichten des Klägers zu ziehen sind, kann das Finanzgericht erst beurteilen, wenn es sich durch persönliche Anhörung einen Eindruck verschafft hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. August 2026 – X B 28/25
- Nds. FG, Urteil vom 26.02.2025 – 14 K 283/23[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.01.2026 – IX B 36/25, BFH/NV 2026, 597, Rz 16, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 20.09.2022 – VIII B 82/21, BFH/NV 2022, 1295, Rz 4[↩]
- BFH, Beschluss vom 30.12.2022 – XI B 104/21, BFH/NV 2025, 518, Rz 14[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.10.2008 – X B 118/08, BFH/NV 2009, 152, unter II. 2.a, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 03.08.2007 – V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368, unter II. 2.[↩]
- grundlegend BFH, Beschluss vom 12.06.1978 – GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D.IV.; BFH, Urteil vom 13.04.2010 – IX R 16/09, BFH/NV 2010, 1799, Rz 18[↩]











