Änderungen am gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des Finanzgericht zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht, wenn die nachträgliche („unterjährige“) Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans durch die Einrichtung eines weiteren Senats und die damit naturgemäß einhergehende „ungenügende Auslastung des Spruchkörpers“ i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst ist.

Änderungen am gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (§ 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vor.

Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt1. Dies ist allein bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften der Fall. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist2.

„Erkennendes Gericht“ i.S. des § 119 Nr. 1 FGO ist das Gericht in der Besetzung bei der abschließenden Entscheidung. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv auch die Zuständigkeit des Spruchkörpers für bereits anhängige Sachen. Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft3.

§ 21e Abs. 1 GVG i.V.m. § 4 FGO verbietet es nicht, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Einganges anhängig geworden sind. Hierbei ist jedoch -wie bei der Verteilung der Geschäfte allgemein- das Abstraktionsprinzip zu beachten. Der jeweilige Geschäftsverteilungsplan muss die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen (d.h. nicht speziell, sondern generell) verteilen. Dies schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen -soweit notwendig- in gewissem Umfang zu konkretisieren. Keinesfalls dürfen aber einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden. Geschieht dies dennoch -wenn auch in dem anerkennenswerten Bemühen, bestimmte Verfahren zu beschleunigen-, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt4.

Im hier entschiedenen Streitfall liegt kein Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan vor. Der Senat des Finanzgerichts Nürnberg war nach dem vom Kläger vorgelegten -im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltenden- Geschäftsverteilungsplan für das Verfahren zuständig. Denn danach bestand für bis 31.12.2018 eingegangene Klagen gegen dieses Finanzamt die Zuständigkeit des 8. Senats. Maßgebend ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des Finanzgericht zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG), nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen für den Bundesfinanzhof nicht. Dies gilt nach den zuvor dargestellten Grundsätzen auch im Hinblick darauf, dass durch den (jährlichen) Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Einganges anhängig geworden sind (Abgabe vom 7. Senat an den 6. Senat und später an den 8. Senat). Die nachträgliche („unterjährige“) Änderung war durch die Einrichtung des 8. Senats und die damit naturgemäß einhergehende „ungenügende Auslastung des Spruchkörpers“ i.S. des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG veranlasst. Verstöße gegen das Abstraktionsprinzip sind nicht ersichtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Mai 2021 – IX B 72/20

  1. BFH, Beschluss vom 23.11.2011 – IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.02.2014 – I B 14/13, BFH/NV 2014, 880, Rz 4; vom 13.01.2016 – IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581, Rz 5; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 4 Rz 27, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.07.2006 – IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, unter II. 1.a, Rz 5; in BFH/NV 2012, 431, Rz 5; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung[]
  4. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1873, unter II. 1.b, Rz 6; in BFH/NV 2012, 431, Rz 6; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung[]

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