Akteneinsicht – oder Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO?

Begehrt ein Steuerpflichtiger bei der Finanzbehörde Akteneinsicht und macht er im Klageverfahren erstmals einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung geltend, liegt eine Klageänderung vor. Die Klageänderung ist grundsätzlich unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Auskunftsanspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an der für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt. 

Akteneinsicht – oder Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO?

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde um Akteneinsicht und um die Übersendung von Kopien der Bewertungsakten und -daten zu der Immobilie Y-Straße in Z-Stadt gestritten. Die Immobilie wurde im Jahr 2008 durch einen Bauträger erworben, saniert, modernisiert und zum Teil einigen Neubaumaßnahmen unterzogen. Im Jahr 2010 erwarben die hier klagenden Wohnungseigentümer das Wohneigentum an einer darin befindlichen Eigentumswohnung. Nach einer Außenprüfung bei dem zuständigen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft stellte das Finanzamt mit Feststellungsbescheid gesondert und einheitlich die Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA), die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen, des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrags, die lineare AfA und sonstige Abschreibungen unter anderem gegenüber den Wohnungseigentümern erstmalig fest. Hiergegen legten die Wohnungseigentümer Einspruch ein und beantragten im Einspruchsverfahren „zur weiteren Prüfung des Sachverhalts“ „Akteneinsicht in alle entscheidungsrelevanten Akten für dieses Einspruchs-Verfahren„. Das Finanzamt übersandte daraufhin einen anonymisierten und teilweise geschwärzten Auszug aus dem Prüfungsbericht und lehnte ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht ab. Mit ihrem Einspruch machten die Wohnungseigentümer geltend, zur Prüfung des Sachverhalts sei die Einsichtnahme unverzichtbar. Diesen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Aus der Abgabenordnung ergebe sich kein Anspruch auf Akteneinsicht, wenngleich die Finanzbehörde nicht generell daran gehindert sei, dem Steuerpflichtigen Akteneinsicht zu gewähren. Insofern bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei das Finanzamt seinen Ermessensspielraum aufgrund des Steuergeheimnisses für nicht nennenswert erachtete. Insbesondere seien in den Akten auch Namen und Anschriften der Miterwerber, deren Finanzämter, Kaufpreise und Daten des Bauträgers enthalten. Das Finanzamt führte weiter aus, dass darüber hinaus ein gebundener Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegeben sein könne. Ein Akteneinsichtsrecht enthalte die Datenschutz-Grundverordnung jedoch nicht.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg beantragten die Wohnungseigentümer unter Hinweis auf § 364 AO zunächst, ihnen uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und Daten zu gewähren, die für die Ermittlung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der AfA von Bedeutung sind. Nachdem das Finanzamt im Klageverfahren weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, beantragten die Wohnungseigentümer mit einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben „Akteneinsicht“ unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich nur in die Handakten des Prüfers. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten die Wohnungseigentümer erstmals ein Auskunftsrecht und verwiesen auf die Urteile „Österreichische Datenschutzbehörde“ und „FT [Copies du dossier médical]“ des Gerichtshofs der Europäischen Union1. Sie verstünden den EuGH so, dass vollständige Akten in Kopie verlangt werden könnten. Ihnen sei ein effektiver Rechtsschutz im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid nicht möglich, wenn ihnen die Prüfung der Daten und Auswertungen des Finanzamtes, die Grundlage des Feststellungsbescheids gewesen seien, nicht möglich sei.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilweise Erfolg. Das Finanzgericht hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete das Finanzamt, die Wohnungseigentümer unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab2. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Revision der Wohnungseigentümer hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:

Das Finanzgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Wohnungseigentümern weder aus der Abgabenordnung noch aus Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der gesamten Steuerakten oder von Teilen der Steuerakten zusteht. Jedoch hätte das Finanzgericht nicht in der Sache über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag.

Das Finanzgericht hat das Klagebegehren im Ergebnis richtigerweise dahin ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer erstinstanzlich sowohl Akteneinsicht als auch Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrt haben.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art.19 Abs. 4 GG Rechnung4.

Zwar hat das Finanzgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, dass das Klagebegehren sich auf Akteneinsicht richtet. Tatsächlich hat das Finanzgericht jedoch, ausgehend von dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung, sowohl die Akteneinsicht als auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO behandelt. Das Finanzgericht hat hierbei insbesondere auch die Schriftsätze der Wohnungseigentümer vom 04.12.2023; und vom 17.01.2024 berücksichtigt, in denen die Wohnungseigentümer unter Verweis auf Art. 15 DSGVO eine originalgetreue Kopie der Akten des Finanzamtes verlangen.

Es handelt sich bei der Akteneinsicht und der Auskunft um zwei gesondert zu betrachtende Streitgegenstände.

Das Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden5. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud6.

Die Wohnungseigentümer fechten das erstinstanzliche Urteil nur insoweit an, wie ihnen ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Akten -gestützt auf Art. 15 DSGVO- verwehrt worden ist. Die Wohnungseigentümer wenden sich dagegen nicht gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes im Hinblick auf das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht.

Die Revision kann ohne Weiteres auf einzelne Streitgegenstände der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt werden7.

Zwar beantragen die Wohnungseigentümer in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vortrag, dass sie die Verletzung von Art. 15 DSGVO rügen und ausschließlich auf dieser Grundlage die Überlassung von Kopien der Akten begehren.

Das Finanzgericht hätte in der Sache allerdings nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag. Die Klage war insoweit unzulässig, weil die Wohnungseigentümer nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert waren. Deshalb war auch eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung nicht nach § 67 FGO zulässig.

Eine Klageänderung bedeutet eine Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit8. Eine solche Klageänderung ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten, es kommt also nicht allein darauf an, ob das Finanzgericht die Klageänderung für sachdienlich hält oder der Beklagte zustimmt9. Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden10. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen11.

Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden12.

§ 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass die Wohnungseigentümer die Verletzung eigener Rechte geltend machen13. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde14. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass das Unionsrecht diesem Erfordernis im Fall des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO nicht entgegensteht15.

Im Streitfall fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag.

Mit Schreiben vom 21.01.2021 haben die Wohnungseigentümer ausdrücklich Akteneinsicht beantragt. Auch im Einspruchsschreiben gegen die Ablehnung dieses Begehrens beziehen sich die Wohnungseigentümer ausschließlich auf einen Akteneinsichtsantrag. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO war ebenfalls nicht Gegenstand der Klageschrift vom 12.07.2021, darin bezogen sich die Wohnungseigentümer lediglich auf die Offenlegung von Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO. Erstmals während des Klageverfahrens erwähnen die Wohnungseigentümer in ihrem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatz vom 04.10.2023 zwar die Anspruchsnorm des Art. 15 DSGVO, jedoch beantragen sie wiederum ausschließlich Akteneinsicht. Im Klageverfahren haben die Wohnungseigentümer schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 17.01.2024 unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO die Übersendung der originalgetreuen Kopie der Akte begehrt.

Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird16. So liegt der Fall hier aber nicht. Soweit das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung anlasslos ausgeführt hat, ein Auskunftsanspruch der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO bestehe ohnehin nicht, „wenn -wie bereits dargelegt- ein berechtigtes Interesse Dritter besteht, dass die Daten nach § 30 AO geheim gehalten werden“, ist offensichtlich, dass keine abschließende Prüfung des Auskunftsanspruchs erfolgt ist. Vielmehr wollte das Finanzamt -das zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unterscheidung von Akteneinsicht und Auskunftsanspruch17 haben konnte- klarstellen, dass die Wohnungseigentümer auch unter Verweis auf Art. 15 DSGVO ihr Ziel der Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen nicht erreichen könnten. Der Verzicht auf den vorherigen Antrag bei der Finanzbehörde ist nur in Ausnahmefällen denkbar.

Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“)18 beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“)19. Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind20.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. April 2025 – IX R 8/24

  1. EuGH, Urteil Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369; und FT [Copies du dossier médical] vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811[]
  2. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 16 K 12118/21, EFG 2024, 1096[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 20.06.2023 – VII R 22/19, BFHE 281, 228, BStBl II 2024, 188, Rz 66, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteil vom 14.12.2022 – II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 2012, Rz 20, m.w.N.[]
  5. vgl. EuGH, Urteile Nowak vom 20.12.2017 – C-434/16, EU:C:2017:994, Rz 57 und Österreichische Post [Informations relatives aux destinataires de données personnelles] vom 12.01.2023 – C-154/21, EU:C:2023:3, Rz 37[]
  6. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 42[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2014 – X R 4/11, Rz 37; Krumm in Tipke/Kruse, § 120 FGO Rz 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 120 FGO Rz 169[]
  8. BFH, Urteil vom 27.10.1993 – I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II. 3.[]
  9. vgl. BFH, Beschluss vom 20.07.2012 – VII R 12/10, Rz 9[]
  10. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 67 Rz 18[]
  11. BFH, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 7/22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17[]
  12. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 76; Braun in HHSp, § 40 FGO Rz 160[]
  13. von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 25[]
  14. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 25[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 27 ff.[]
  16. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58[]
  17. BFH, Urteile vom 12.11.2024 – IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 42; und vom 14.01.2025 – IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 46[]
  18. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16[]
  19. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55 sowie EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14[]
  20. vgl. EuGH, Urteil Budapesti Elektromos M?vek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46[]