Die Androhung von Verzögerungsgeld ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kein Verwaltungsakt.
Im hier entschiedenen Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde in dem Schreiben mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Verzögerungsgeld von 2.500.- € festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung –Einspruch- beigefügt.
Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den Verwaltungsakt vom 19. Januar 2011“ vertrat die GmbH u.a. die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die GmbH mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt mit der Begründung, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war dagegen u.a. der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung lägen nicht vor. Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt fehle. Die GmbH wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Bei dem Schreiben des Finanzamtes vom 19. Januar 2011 handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das Finanzamt ein Verzögerungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichtserklärung entfalte keinerlei Rechtswirkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähne zudem ausdrücklich die „bekannt gegebene Entscheidung“. Zur Frage eines Verzögerungsgeldes habe das Finanzamt indes keine Entscheidung getroffen.
Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen – Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei. Das Verzögerungsgeld solle nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld (§§ 328 ff AO) und Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO) nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des Finanzamtes vom 19. Januar 2011 nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 1 V 1151/11










