Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren

Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richtet sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht zunächst die im Rahmen des Klageverfahrens beantragte Akteneinsicht gemäß § 78 FGO gewährt und, nachdem die Akteneinsicht gewährt war, den Antrag der Klägerin auf Auskunft durch den Spruchkörper nach Art. 15 DSGVO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere ist sie gemäß § 128 FGO statthaft. Gemäß § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidungen des Finanzgerichtes, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Beschwerdefähig sind danach Entscheidungen der Finanzgericht, die im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit ergangen sind1. Dies ist hier der Fall.

Der Beschluss vom xx.xx.2025 stellt keinen Justizverwaltungsakt dar, sondern ist im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergangen. Das Finanzgericht hat über einen Prozessantrag der Klägerin entschieden. Wie die Klägerin selbst ausführt, war es insbesondere das Ziel des Antrags auf Auskunft Angriffs- und Verteidigungsmittel zu erlangen, um einen effektiven Rechtsschutz gegen die Richter zu ermöglichen. So sollten etwaige Befangenheitsgründe aufgedeckt und prozessuale Schritte eingeleitet werden könnten. Die Klägerin macht damit einen Auskunftsanspruch als prozessuales Recht im finanzgerichtlichen Verfahren geltend. Die Entscheidung darüber, ob ein solches prozessuales Recht tatsächlich besteht, ist Bestandteil der rechtsprechenden Tätigkeit.

Ausschlussgründe nach § 128 Abs. 2 FGO bestehen nicht. Es liegt weder eine prozessleitende Verfügung, noch eine der in § 128 Abs. 2 FGO aufgezählten Entscheidungen vor.

Begründetheit der Beschwerde

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Spruchkörper zusteht.

Das Finanzgericht hat den Antrag zu Recht nicht in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet. Akteneinsicht aufgrundlage des § 78 Abs. 1 FGO hat die Klägerin bereits genommen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Spruchkörper in einem anhängigen Klageverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 15 DSGVO.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die im Einzelnen aufgezählten Informationen. Der Auskunftsanspruch richtet sich also gegen den Verantwortlichen. Dies ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Abzustellen ist auf die jeweilige datenverarbeitende rechtliche Einheit2. So richtet sich ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO3.

Der Bundesfinanzhof sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV. Die Rechtslage ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus den oben genannten Gründen eindeutig („acte clair“)4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Mai 2025 – IX B 19/25

  1. vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 24.01.2025 – IX B 99/24, Rz 5[]
  2. Taeger/Gabel/Arning/Rothkegel, 4. Aufl.2022, DS-GVO Art. 4 Rz 177[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2023 – I ZB 10/23, Rz 8[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16[]