Teilt das Hauptzollamt im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit, von der Vollstreckung des „angefochtenen Verwaltungsakts“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens absehen zu wollen, unterbricht dies die Zahlungsverjährung im Allgemeinen auch insoweit, als ein Teilbetrag der festgesetzten Abgabe von vornherein außer Streit war.

Verjährungsunterbrechende Wirkung misst § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unter anderem bestimmten Willenserklärungen der Finanzbehörde bei, aus denen sich deren Absicht klar ergibt, die Steuerforderung durchzusetzen. Dazu gehört die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, aber auch die Gewährung von Vollstreckungsaufschub, wofür eine einseitige Erklärung des Hauptzollamtes genügen kann, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterbricht eine Maßnahme allerdings nur dann die Zahlungsverjährung, wenn sie „nach außen wirkt“; denn bei rein innerdienstlichen Maßnahmen der Behörde ist für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist2. An einer solchen Außenwirkung fehlt es indes bei einem Schriftsatz, der gerade auch den Zahlungspflichtigen darüber unterrichten soll, ob die Behörde an ihrer Forderung festhalten will und wie sie das weitere diesbezügliche Verwaltungsverfahren führen will, nicht etwa deshalb, weil diese Mitteilung dem Zahlungspflichtigen nicht unmittelbar, sondern durch Vermittlung des Gerichts übersandt wird und an dieses adressiert ist. Denn ein solcher Schriftsatz in einem gerichtlichen Verfahren richtet sich –auch– an den Gegner und pflegt ihm, nicht anders, als wenn er ihm direkt übersandt würde, zur Kenntnis zu gelangen.
Der diesbezügliche Schriftsatz des Hauptzollamtes musste von der Klägerin auch dahin verstanden werden, dass das Hauptzollamt die Vollstreckung des gesamten, durch den dort bezeichneten Bescheid festgesetzten Abgabenbetrags einstweilen unterlassen, aber nicht endgültig aufgeben wolle. Dass mit dem „angefochtenen Bescheid“ der Steuerbescheid nur insoweit gemeint sei, wie die Klägerin gegen diesen damals rechtliche Einwendungen erhoben hatte, legt schon das Sprachverständnis nicht nahe. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift den Bescheid vom September 1995 –uneingeschränkt– angefochten. Ihr ist im Übrigen offenbar die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs3 nicht geläufig, dass Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren nicht einzelne Besteuerungsmerkmale (hier also der Zollsatz), sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids insgesamt ist, weshalb dieser grundsätzlich ungeachtet des rechtlichen Vorbringens der Klägerin vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfen ist, was im Allgemeinen dafür sprechen wird, von einer teilweisen Vollziehung desselben vor Bestandskraft abzusehen.
Vor allem aber musste sich der Klägerin aufdrängen, dass das HZA keinen Anlass hat, nicht auf der Begleichung eines (damals angeblich sogar unstreitigen) Teilbetrags der Abgabenschuld zu bestehen, und die Klägerin konnte auch schwerlich ernstlich vermuten, dass das HZA diesen Teilbetrag „vergessen“ habe, wie sie jetzt offenbar Glauben machen will.
Die Gewährung von Vollstreckungsaufschub unterbricht, so der Bundesfinanzhof, auch dann die Zahlungsverjährung, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt, sondern sich nur aus den Erklärungen der Behörde deren Absicht hinreichend klar ergibt, auf der Begleichung der Abgabenschuld letztlich zu bestehen. Dies aber ergibt sich aus dem Schriftsatz des HZA im Aussetzungsverfahren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 9/08