Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.

Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08