Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem Finanzamt

Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige im Sinne des § 153 Abs. 1 AO bei einem unzuständigen Finanzamt ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen Finanzamt abzustellen.

Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem Finanzamt

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 2008 – VI R 62/06