Bewertung von Kapitalgesellschaften

Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist. § 103 Abs. 2 BewG findet auf die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG keine Anwendung.

Bewertung von Kapitalgesellschaften

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Januar 2009 – II R 43/07