Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen. Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichtes kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden1.
Das Finanzgericht war daher im hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Fall nicht verpflichtet, das ausländische Recht zu ermitteln, um festzustellen, ob die konkrete Vertragsgestaltung in dem gegenwärtigen Ehevertrag aus dem aufgrund der Staatsangehörigkeiten der Ehefrau komplizierten Zusammenspiel von deutschem, US-amerikanischem und russischem Recht resultierte. Streitig war allein die Übertragung eines Grundstücks aufgrund besonderer Regelungen in einem Ehevertrag nach deutschem Recht. Darin haben die Vertragsparteien ausdrücklich die nach deutschem Familienrecht näher bezeichneten Ansprüche geregelt. Anhaltspunkte, dass in den Verzicht gegen Übertragung des Grundstücks weitere, nach anderen Rechtsordnungen entstandene Ansprüche einbezogen waren, ergeben sich weder aus dem Vertrag noch wurden diese vorgetragen. Dass solche Ansprüche bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks entstanden oder zumindest bezifferbar waren, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Das Finanzgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung, das Bestehen solcher Ansprüche durch eigene Ermittlungen zu prüfen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April 2025 – II R 48/21
- BFH, Beschluss vom 17.07.2019 – II B 29/18, BFH/NV 2019, 1237, Rz 15, m.w.N.[↩]










