Mit ihrem weiteren Vorbringen, das Urteil verstoße gegen die Gesetze der Logik und die allgemeinen Denkgesetze, legt die Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dar. Beide Verstöße wären, so sie denn vorlägen, dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Verfahrensfehlers entzogen1.
Mit ihrem Vortrag, das Finanzgericht habe den Rechtsstreit falsch entschieden, stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung in Frage. Ein dahin gehendes Vorbringen vermag die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht zu rechtfertigen2.
Dabei kann im vorliegenden Fall mangels einer hierauf bezogenen Beschwerdebegründung für den Bundesfinanzhof offenbleiben, ob ein -ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender- qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar -und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist3. Denn im Streitfall macht die Klägerin keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend, sondern beschränkt sich inhaltlich auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2025 – V B 70/24
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.01.2019 – V B 99/16, BFH/NV 2019, 409, Rz 23; vom 26.11.2020 – VI B 29/20, BFH/NV 2021, 443, Rz 13; vom 07.03.2025 – XI B 25/24, BFH/NV 2025, 529, Rz 12[↩]
- vgl. allgemein BFH, Beschlüsse vom 29.04.2020 – XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 20; vom 07.04.2021 – XI B 53/20, BFH/NV 2021, 1062, Rz 23[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.04.2025 – V B 7/24, BFH/NV 2025, 710, Rz 35[↩]










