Das Finanzgericht kann bei Nichterscheinen eines Beteiligten den „Antrag“ auch im Wege der Auslegung des gesamten Vorbringens entnehmen1.
So auch in dem hier entschiedenen Fall: Das Finanzamt hat schriftsätzlich zu den Ausführungen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Das Finanzamt hat hierbei erkennbar die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet, ohne ausdrücklich einen Antrag auf Klageabweisung zu stellen. Das Finanzgericht hat dieses Vorbringen zu Recht als Antrag ausgelegt, die Klage abzuweisen.
Da das Finanzgericht den Klageantrag des Finanzamtes sachlich richtig behandelt hat, rügt der Kläger auch zu Unrecht einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dahingehend, dass das Finanzgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen habe.
Ferner ist die Beschwerde nicht wegen eines sinngemäß gerügten Verstoßes des Finanzgerichtes gegen die Grundordnung des Verfahrens begründet2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Mai 2025 – VIII B 39/24










