Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen.
Ob das Finanzgericht in dieser Form entscheiden will, beurteilt es nach eigenem Ermessen. Der Bundesfinanzhof prüft aber, ob die Voraussetzungen eines Zwischenurteils vorgelegen haben.
Der Erlass eines Zwischenurteils durch das Finanzgericht ist unter anderem dann sachdienlich, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2025 – V R 10/23
- vgl. BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 30/21, BFHE 282, 548, Rz 12 und 13[↩]











