Ein Rügeverlust tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn der Zeitpunkt des Beweisantrags und der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem die Nichterhebung von Beweisen hätte gerügt werden können, praktisch zusammenfallen.
Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und -ausdrücklich oder stillschweigend- verzichtet haben (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört das Übergehen eines Beweisantrags1, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber auch der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz2.
Das Rügerecht geht unabhängig von einem Verzichtswillen durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Der Verfahrensmangel muss in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist. Der Rügeverlust tritt allerdings nur ein, wenn zu erkennen war, dass das Gericht die beantragte Vernehmung nicht durchführen werde. Zu einem Rügeverlust kommt es nicht, wenn ein Beweisantrag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sachantrag gestellt, anschließend nicht mehr weiter zur Sache verhandelt wird und auch nicht anderweit damit zu rechnen ist, dass das Finanzgericht dem Beweisantrag nicht entsprechen werde3.
In dem hier vom Bundesfinanzhof konnte daher, soweit es den Sachaufklärungsmangel durch Nichterhebung beantragter Beweise betrifft, schon deshalb kein Rügeverlust eintreten, weil der Kläger die Anträge erst kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung und nach den Sachanträgen sowie der Verhandlung zur Sache gestellt hat. Der Zeitpunkt des Beweisantrags und der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem die Nichterhebung von Beweisen hätte gerügt werden können, fielen praktisch zusammen. Der bereits angekündigte Abtrennungsbeschluss hinsichtlich der Umsatzsteuer bildete keine Zäsur mehr. Ob das Finanzgericht den Beweisanträgen nachkommen würde, war bis zum Schluss der Verhandlung für den Kläger auch nicht ersichtlich, zumal eine zum Schluss der Verhandlung angekündigte „Entscheidung“ auch ein Beweisbeschluss sein kann.
Soweit es die unterlassene Beweiserhebung von Amts wegen betrifft, stehen die Beweisanträge selbst der Rüge gleich. Der Kläger hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Beweiserhebung wünscht. Es sind keine besonderen formellen Anforderungen für die Rüge nach § 295 ZPO ersichtlich.
Bedeutung für die Praxis
Prozessbevollmächtigte sollten im finanzgerichtlichen Verfahren das erkennbare Übergehen eines Beweisantrags rechtzeitig rügen und auf eine Protokollierung hinwirken, um die spätere Geltendmachung eines Sachaufklärungsmangels zu sichern. Eine zusätzliche Rüge ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Beweisantrag erst unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird und bis dahin nicht erkennbar ist, dass das Gericht die beantragte Beweiserhebung unterlassen wird. Die bloße Ankündigung einer „Entscheidung“ genügt hierfür nicht, da auch ein Beweisbeschluss ergehen kann. Entscheidend ist deshalb die genaue Dokumentation des Verhandlungsablaufs einschließlich der Antragstellung und etwaiger gerichtlicher Hinweise. Soweit eine unterlassene Sachaufklärung von Amts wegen betroffen ist, kann bereits der Beweisantrag selbst die erforderliche Rüge enthalten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. August 2026 – X B 28/25











