Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt „jederzeit“) erheben zu können.
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist damit ausschließlich die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO. Damit gilt für diese Auskunftsklage auch die in § 47 Abs. 1 FGO für Verpflichtungsklagen geregelte Klagefrist von einem Monat. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.
Mit diesem Urteil schloss sich der Bundesfinanzhof jetzt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 an, der bereits seit mehreren Jahren die Verpflichtungsklage als die einzig statthafte Klageart für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ansieht.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 FGO – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Finanzgericht Nürnberg hat die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen2. Dabei kann dahinstehen, ob der Steuerpflichtige sich gegen das Schreiben des Finanzamtes vom 04.12.2019 wendet oder einen neuen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stellen wollte.
Soweit der Steuerpflichtige sich gegen die mit Schreiben des Finanzamtes vom 04.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO verfristet und daher unzulässig.
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten -wie ihn der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt geltend macht- ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO.
Gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO).
Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren3. Insbesondere geht die (begehrte) Auskunft über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände -etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 DSGVO bzw. § 32c AO- bezieht, zu entscheiden hat4.
Das BFH-Urteil vom 05.10.20065, das für das dortige Begehren auf Auskunft als statthafte Klageart eine Leistungsklage angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil betraf den einfachgesetzlich nicht geregelten, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Prozessgrundrecht des Art.19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vergleichbar. Die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe (wie z.B. die in § 32c AO geregelten) vorliegen, und der damit verbundene Regelungsgehalt der (positiven oder negativen) Auskunft geht über den Inhalt der Mitteilung über den Kenntnisstand betreffend die tatsächlich erfolgte Besteuerung eines Konkurrenten hinaus.
Gleiches gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.20036. In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der dortige Steuerpflichtigen die Verpflichtung einer Behörde, ihm Auskunft durch Beantwortung bestimmter Fragen zu gewähren. Diese standen in Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den früheren Prozessbevollmächtigten des dortigen Steuerpflichtigen wegen schuldhafter Versäumung der Anmeldefrist nach § 30a des Vermögensgesetzes. Sie bezogen sich darauf, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Steuerpflichtigen gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Die Auskunft über einen hypothetischen zeitlichen Ablauf eines Antragsverfahrens ist nicht mit einer Auskunft des Verantwortlichen über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO vergleichbar, die -wie ausgeführt- ein umfassendes rechtliches Prüfprogramm erfordert.
Die Verpflichtungsklage ist jedoch verfristet.
Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat. Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Datenschutz-Grundverordnung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung.
Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn -wie im Streitfall- die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung gilt7, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)8. Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Unionsgerichtshof zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren9.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.02.2021 und damit -was auch der Steuerpflichtige nicht in Streit stellt- außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim Finanzgericht eingegangen.
Diese Klagefrist ist auch nicht nach Maßgabe der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des Unionsrechts außer Acht zu lassen. Die Rechte des Steuerpflichtigen, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, werden durch die Vorgaben in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Neben der großzügig bemessenen Jahresfrist bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der -wie der Steuerpflichtige- einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, diesen nach einer Ablehnung durch den Datenverantwortlichen wiederholend anbringen kann.
Soweit der Steuerpflichtige seine Klage nicht auf den Ablehnungsbescheid vom 04.12.2019 stützt, sondern in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ einen Ablehnungsbescheid erkennen will, fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist.
Der Steuerpflichtige muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde10. Daran fehlt es hier.
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 2 FGO auch für Klagen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gelten. Insbesondere steht die Regelung des Art. 79 DSGVO dem nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht11. Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar12.
Neue durchgreifende Argumente, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, hat der Steuerpflichtige nicht dargelegt.
Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird13.
Daran fehlt es hier jedoch. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Haltung des Finanzamtes fehlen. Zwar hat das Finanzamt einen zuvor gestellten Antrag mit Bescheid vom 04.12.2019 abgelehnt. Allerdings lag diese Entscheidung bei Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dieser Zeitspanne, die Raum für mögliche Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bietet, stellt die Vorbefassung der Verwaltung sich nicht als bloße Förmelei dar.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“)14 beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“)15. Insbesondere hat der Unionsgerichtshof geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind16.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23
- BVerwG, Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14; und vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 12[↩]
- FG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2022 – 5 K 246/21, EFG 2023, 891[↩]
- vgl. z.B. zur Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes: BFH, Urteil vom 05.06.2014 – VI R 90/13, BFHE 246, 383, BStBl II 2015, 48, Rz 10; zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO BFH, Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2020, 996; BVerwG, Urteil vom 25.09.2024 – 6 A 3.22, Rz 18 zum Auskunftsanspruch aus § 9 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14 sowie vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 12; bislang offengelassen in BFH, Urteilen vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 12; und vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 20[↩]
- BFH, Urteil vom 05.10.2006 – VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II. 1.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 – 8 C 13.02[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil Budapesti Elektromos M?vek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 27[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil Pat?r?t?ju ties?bu aizsardz?bas centrs vom 04.10.2024 – C-507/23, EU:C:2024:854, Rz 31, m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Danske Slagterier vom 24.03.2009 – C-445/06, EU:C:2009:178, Rz 32, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 23 f., m.w.N.[↩]
- gleicher Ansicht Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 32i AO Rz 29[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 27 ff., m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58; s.a. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, Rz 26[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.I. 2.e; und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; sowie EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Budapesti Elektromos M?vek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46[↩]










