Der DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzbehörde – und der Streitwert

Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.

Der DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzbehörde – und der Streitwert

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält. Der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches besteht, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines aus dem gestellten Sachantrag abgeleiteten einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind1.

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Fälle der vorliegenden Art sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Der Streitwert kann auch nicht durch einen einfachen Rechenvorgang ermittelt werden.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Er entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Maßgebend ist der im Urteil des Finanzgerichtes wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist2.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Die gegenüber § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG speziellere Regelung in Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist nicht anwendbar. Das Klage- und Beschwerdeverfahren betraf weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Vielmehr begehrte der Kläger Einsichtnahme in die Daten des Laptops der Außenprüferin und die Feststellung, dass das Finanzamt verpflichtet gewesen sei, ihn betreffende Daten solange vorzuhalten, bis die nach der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien. Der Wert dieser Begehren lässt sich nicht unmittelbar beziffern.

Eine am Sach- und Streitstand orientierte individuelle Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist vorliegend nicht möglich.

Der Kläger hat seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsansprüche, die er im Rechtsmittelverfahren beabsichtigte weiterzuverfolgen, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützt. In diesen Fällen ist bei einem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, vergleichbar zu Klagen auf Akteneinsicht3, grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Anderes gilt nur, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt.

Diese letztgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Weder dem ausführlichen, mit zahlreichen grundsätzlichen Fragestellungen an die Finanzverwaltung verbundenen Klagevorbringen noch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag kann ohne weitere Ermittlungen entnommen werden, dass sich das individuelle Interesse des Klägers an der in den Änderungsbescheiden nach der Außenprüfung ausgewiesenen Steuerlast (geschätzt 1.500 €) orientierte.

Der grundsätzliche Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 € in Verfahren, in denen Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, entspricht im Übrigen der finanzgerichtlichen und der von den Obergerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsprechung4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – IX S 14/24

  1. BFH, Beschluss vom 27.12.2021 – X S 35/21, Rz 9, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 29.02.2012 – IV E 1/12, Rz 9, m.w.N.[]
  3. vgl. FG Saarland, Beschluss vom 01.09.2010 – 2 K 1614/09[]
  4. vgl. FG Köln, Urteil vom 14.12.2023 – 2 K 129/20; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 – 16 K 11306/19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2023 – 1 LZ 413/21 OVG, Rz 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2023 – 3 L 108/22.Z, Rz 25; OVG Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 LA 420/21 Rz 54; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 LA 274/18, Rz 56[]

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