Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Beteiligte erst unmittelbar vor Ablauf der Begründungsfrist einen Prozessbevollmächtigten gefunden hat und es diesem wegen der Komplexität des Streitstoffs nicht möglich ist, bis zum Fristablauf eine Beschwerdebegründung einzureichen, der Beteiligte aber entsprechend den Anforderungen, die für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) gelten, darlegt, dass er zuvor rechtzeitig mehr als vier zur Vertretung berechtigte Personen um die Übernahme des Mandats gebeten hat und diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.
Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag -nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Im Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).
In dem hier vom Bundesfinanzhof entscheidenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der früher prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt (R) des Klägers gegen das dem Kläger am 22.10.2024 zugestellte Urteil rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Für die Begründung wurde ihm eine Fristverlängerung bis zum 23.01.2025 gewährt. Am 22.01.2025 legte R das Mandat nieder. Am 23.01.2025 meldete sich ein neuer Prozessbevollmächtigter (P) für den Kläger und beantragte eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, die die Bundesfinanzhofsvorsitzende ablehnte. Am 24.02.2025 reichte P die Beschwerdebegründung sowie einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Der Bundesfinanzhof gewährte die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig gestellt und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden. Das Hindernis -das Fehlen eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten- ist am 23.01.2025 mit der Übernahme des Mandats durch P weggefallen. Die Monatsfrist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags endete damit zunächst am 23.02.2025. Da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, ist für den Fristablauf der nachfolgende Montag (24.02.2025) maßgebend, an dem der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof eingereicht hat.
Der Kläger war ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert.
Er hat durch Vorlage des umfangreichen Schriftverkehrs zwischen ihm und R sowie von Nachweisen zu den Kontaktaufnahmen zu mehreren von ihm angefragten Rechtsanwälten und Steuerberatern glaubhaft gemacht, dass er sich vom Zeitpunkt der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils an intensiv um die Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten bemüht hat, damit aber zunächst erfolglos geblieben ist. R hat dem Kläger schon am Tag der Zustellung des Finanzgerichtes, Urteils (22.10.2024) deutlich gemacht, ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht führen zu können. Bereits am 01.11.2024 hat der Kläger daraufhin Kontakt mit einer Steuerberatungsgesellschaft aufgenommen und sich in der Folgezeit bis zur tatsächlichen Mandatierung des P durchgehend um das Finden eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten bemüht. Für den Bundesfinanzhof ist nachvollziehbar, dass die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten für eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht einfach war, weil dies fundierte Kenntnisse sowohl im Familienrecht als auch im Einkommensteuerrecht erforderte.
Insgesamt hat der Kläger fünf erfolglose Anfragen an Prozessbevollmächtigte glaubhaft gemacht:
- T Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG: Gespräche seit dem 01.11.2024; diese Gesellschaft hat dem Kläger für ihre Bemühungen sogar eine Rechnung gestellt;
- Rechtsanwalt O: telefonische Kontaktaufnahme am 08.11.2024;
- R Steuerberatungs-GmbH, die nach Kenntnis des Bundesfinanzhofs auf die Betreuung von Personen wie dem Kläger spezialisiert ist: erste Kontaktaufnahme am 10.11.2024, nachfolgend umfangreicher Schriftwechsel und mehrere Gespräche; Ablehnung der Mandatsübernahme erst am 17.01.2025;
- Rechtsanwalt B, vermittelt vom …-Service-Team am 10.12.2024;
- Rechtsanwalt H: Kontaktaufnahme am 18.01.2025, die letztlich zur Empfehlung des P führte.
Damit hat der Kläger dargelegt, dass -vorbehaltlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung- bereits die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO) erfüllt waren. Insoweit muss der Beteiligte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert vortragen, welche -mehr als vier- zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat, und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben1.
Zwar wird einem Beteiligten, der bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist keinen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten findet, im Allgemeinen nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, wenn er bis zum Fristablauf einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts stellt2, was hier nicht geschehen ist.
Der Streitfall ist aber insoweit anders gelagert, als der Kläger am letzten Tag der bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist tatsächlich einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten gefunden hatte, das Hindernis der fehlenden Vertretung also beseitigt war. Dementsprechend wäre der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts seit diesem Zeitpunkt ins Leere gegangen. Angesichts des Umstands, dass der Mandatsvertrag nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers erst am Nachmittag jenes Tages zustande kam und der Streitfall sowohl steuer- als auch familienrechtlich komplex ist, ist es jedoch nicht als -dem Kläger zuzurechnendes- Verschulden des P anzusehen, die Beschwerdebegründung nicht bereits bis zum Ablauf des Tages der Mandatsübernahme fertiggestellt zu haben.
Wenn ein Kläger ordnungsgemäß im Sinne des § 78b ZPO darlegt, dass er trotz rechtzeitiger umfangreicher Bemühungen zunächst keinen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten gefunden hat, aber am letzten Tag der Begründungsfrist einen solchen Prozessbevollmächtigten findet, der jedoch nicht in der Lage ist, noch am selben Tage eine vollständige Beschwerdebegründung zu verfassen, dann trifft den Kläger auch kein Verschulden im Sinne des § 56 FGO an der durch das Fehlen eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten hervorgerufenen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist. Dieses Ergebnis ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten.
Auf die Überlegungen des Finanzamtes zum Verschulden in Fällen der Mandatsniederlegung kommt es im Streitfall nicht an. Denn die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruht nicht auf der -gegenüber dem Kläger mit dreimonatigem Vorlauf und damit überaus rechtzeitig angekündigten- Mandatsniederlegung des R, sondern auf der Schwierigkeit, einen zur Vertretung bereiten neuen Prozessbevollmächtigten zu finden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juli 2025 – X B 111/24
- vgl. zum Ganzen BFH, Beschlüsse vom 11.10.2012 – VIII S 20/12, BFH/NV 2013, 219; und vom 18.06.2014 – X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565, Rz 6, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[↩]
- vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 62, für den vergleichbaren Fall, dass bis zum Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist kein Prozessbevollmächtigter gefunden werden konnte[↩]











