Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag – und seine Konkretisierung

Wird ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er für die Frage, ob er ausreichend konkretisiert ist, nicht isoliert zu betrachten. Es ist die prozessuale Vorgeschichte, namentlich das vorherige schriftsätzliche Vorbringen einzubeziehen.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag – und seine Konkretisierung

In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall stritten sich ein Grundstückeigentümer und das Finanzamt um die steuerliche Behandlung von Abrisskosten für ein durch einen Neubau ersetztes Gebäude. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab, weil es von einer bereits beim Erwerb billigend in Kauf genommenen Abbruchmöglichkeit ausging, und lehnte die beantragten Zeugenvernehmungen unter anderem als unsubstantiiert ab1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der Bundesfinanzhof das Urteil wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht auf und verwies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück:

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist nach § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Beweisanträge müssen sich auf bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptungen beziehen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, bei denen konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind, sodass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, braucht das Gericht regelmäßig nicht zu folgen2. Wird ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er für die Frage, ob er ausreichend konkretisiert ist, nicht isoliert zu betrachten. Es ist die prozessuale Vorgeschichte, namentlich das vorherige schriftsätzliche Vorbringen einzubeziehen3. Zudem muss der Beweisantragsteller nicht den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegnehmen, da ihm dies nur über eine an der Schwelle zur Zeugenbeeinflussung stehende vorherige intensive Befragung des Zeugen möglich wäre4.

Darüber hinaus hat das Finanzgericht zur Erfüllung seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht aber auch von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, das heißt unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel, aufzuklären und die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten im Zweifel von sich zu erheben. Die nach § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO fehlende Bindung des Finanzgerichtes an Beweisanträge der Beteiligten bedeutet nicht, dass das Gericht frei entscheiden könnte, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht. Vielmehr will diese Vorschrift es dem Finanzgericht in ausdrücklicher Abweichung von zivilprozessualen Grundsätzen ermöglichen, auch von sich aus solche Beweise zu erheben, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt jedenfalls vor, wenn das Finanzgericht Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, deren Ermittlung sich ihm hätten aufdrängen müssen5.

Im vorliegenden Fall konnte für den Bundesfinanzhof letztlich dahinstehen, ob der in der mündlichen Verhandlung handschriftlich gefertigte und zu Protokoll gereichte Antrag diejenigen Hilfstatsachen, die der Kläger in das Wissen der Zeugen stellen möchte, hinreichend konkret benennt.

Soweit A und C bestätigen sollten, dass der Kläger den Abriss nicht in Betracht habe ziehen müssen, versteht sich, dass damit die fehlende Kenntnis der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung gemeint ist. Ob ein ordnungsgemäßer Beweisantrag bereits diejenigen wirtschaftlichen Details benennen muss, nach denen der Zeuge zu befragen wäre, erscheint nicht zweifelsfrei.

Soweit A und C bestätigen sollen, der Kläger habe den Abriss zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen, ist allerdings zutreffend, dass der Beweisantrag die Hilfstatsachen, zu denen sie gehört werden könnten, nicht benennt. Dies ist jedoch unschädlich. Nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war ohne Weiteres klar, dass jedenfalls A und C dazu Auskunft geben sollten, welche Überlegungen der Kläger ihnen gegenüber im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks über einen etwaigen Abbruch angestellt hat. So hat es das Finanzgericht, wie sich aus seinen Ausführungen zur Wahrunterstellung ergibt, selbst tatsächlich ohne Weiteres verstanden. Der Kläger hatte bereits im Rahmen der Klageschrift Schriftverkehr mit diesen Personen vorgelegt, aus dem sich ergab, in welcher Weise und in welcher Rolle sie in das Projekt des Klägers involviert waren. Weitere Details der künftigen Zeugenaussagen sind nicht zu fordern. Wie diese im Einzelnen bei einer Zeugenvernehmung etwaige ihnen gegenüber geäußerte Überlegungen des Klägers zu seinen Absichten schildern würden und wie sie diese Überlegungen aufgefasst haben, hätte der Kläger im Rahmen eines Beweisantrags nur schildern können, wenn er die benannten Zeugen zuvor, möglicherweise mit anwaltlicher Hilfe, quasi selbst vernommen hätte. Dies ist aber gerade nicht Voraussetzung eines zulässigen Beweisantrags.

Vor diesem Hintergrund konnte für den Bundesfinanzhof offenbleiben, ob das Finanzgericht, wäre aus seiner Sicht der Beweisantrag unklar gewesen, nach § 76 Abs. 2 FGO darauf hätte hinweisen müssen.

Bedeutung für die Praxis

Prozessbevollmächtigte sollten Beweisanträge auf konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen beziehen und ausdrücklich mit dem bisherigen schriftsätzlichen Vortrag sowie bereits vorgelegten Unterlagen verknüpfen. Das Finanzgericht muss diesen Zusammenhang berücksichtigen und darf einen in der mündlichen Verhandlung knapp formulierten Antrag nicht allein wegen fehlender Details als unsubstantiiert zurückweisen. Eine vollständige Vorwegnahme der erwarteten Zeugenaussage ist nicht erforderlich; bei inneren Tatsachen wie einer Abbruchabsicht können insbesondere gegenüber Dritten geäußerte Pläne und Überlegungen als Indizien dienen. Zugleich bleibt das Gericht verpflichtet, sich aufdrängenden Aufklärungsmöglichkeiten auch von Amts wegen nachzugehen. Die Entscheidung begrenzt damit überhöhte Anforderungen an Beweisanträge, entbindet die Beteiligten aber nicht von einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. August 2026 – X B 28/25

  1. Nds. FG, Urteil vom 26.02.2025 – 14 K 283/23[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 03.07.2025 – VII B 46/24, BFH/NV 2025, 1198, Rz 13[]
  3. BFH, Beschluss vom 26.07.2016 – III B 148/15, BFH/NV 2016, 1486, Rz 12[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 12.11.2025 – IX B 120/24, BFH/NV 2026, 300, Rz 21[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2025 – X B 72/23, BFH/NV 2025, 387, Rz 32[]

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