Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung (d.h. bis zum 18.07.2024) bei normaler inländischer Briefpost darauf vertrauen, dass ein eingelieferter Brief am nächsten Werktag ausgeliefert wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten wird.
In dem hier entschiedenen Fall ging es u.a. darum, ob der (Revisons-)Klägerin hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Ihr Schriftsatz zur Begründung der Revision vom 29.11.2022 ging allerdings erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 01.12.2022 beim Bundesfinanzhof ein. Nachdem sie mit Schreiben vom 06.12.2022 auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung hingewiesen worden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihre Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die bis zum 30.11.2022 verlängerte Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigte habe davon ausgehen dürfen, dass ihre postalisch versendete Revisionsbegründung bis zum 30.11.2022 beim BFH eingehen werde. Die Sekretariatsmitarbeiterin S habe den Brief mit der Revisionsbegründung persönlich am 29.11.2022 gegen 17 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen, der nach den Angaben der Deutsche Post AG werktäglich um 17:30 Uhr und um 18 Uhr geleert werde. Dieser Geschehensablauf sei von S in ihrer eingereichten eidesstattlichen Versicherung bestätigt worden. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Postlauf für einen im Inland versendeten Brief bei rechtzeitigem Einwurf vor der Leerung des Briefkastens länger als ein Werktag sei. Die tatsächlich eingetretene Verzögerung sei der Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof gewährte der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist:
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist der Antrag bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor, insbesondere hat die Klägerin die verlängerte Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO) unverschuldet versäumt.
Ein Rechtsmittelführer darf darauf vertrauen, dass die von der Deutsche Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Rechtsmittelführers liegt es nur, das zur Beförderung bestimmte Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Der Rechtsmittelführer kann Rechtsmittelfristen grundsätzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Beförderungsart zu wählen, die die Einhaltung der Frist gewährleistet. Im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelführer aber nicht verpflichtet, alternative Beförderungsmittel zu nutzen1.
Nach diesen Grundsätzen durfte die Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden sich die Klägerin grundsätzlich nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, darauf vertrauen, dass ihr per Post versendetes Schreiben vom 29.11.2022 mit der Revisionsbegründung dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Werktags bis zum Fristende am 30.11.2022 zugehen wird.
Eine Postlaufzeit von einem Werktag ab Einlieferung ist noch als „Normalfall“ beziehungsweise „regelmäßiger Dienstablauf“ anzusehen, auf den der Rechtsmittelführer als Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten werde2.
Dies folgt für den Bundesfinanzhof insbesondere aus § 2 Nr. 3 Satz 1 der bis zum 18.07.2024 gültigen Post-Universaldienstleistungsverordnung -PUDLV-3. Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Der Bundesfinanzhof hält die Zielvorgabe von mindestens 80 % -im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung (Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes)- (noch) für ausreichend, um eine Auslieferung an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag als Normalfall anzusehen, auf den ein Rechtsmittelführer -vorbehaltlich der rechtzeitigen Einlieferung- vertrauen darf.
Für die Behandlung der Auslieferung an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag als für einen Rechtsmittelführer vertrauensbegründenden Normalfall spricht zudem, dass die Deutsche Post AG die Zielvorgabe von mindestens 80 % sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 erfüllt hat4.
Ein Absender darf zwar auf die in der Post-Universaldienstleistungsverordnung vorgegebenen Postlaufzeiten nicht mehr vertrauen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass sie nicht eingehalten werden5. Das kann der Fall sein, wenn festzustellen ist, dass die Deutsche Post AG den allgemeinen Vorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung strukturell nicht mehr genügt, oder wenn im konkreten Einzelfall Besonderheiten dem üblichen Lauf entgegenstehen (Streik, höhere Gewalt)6.
Im Streitfall bestanden jedoch zum Zeitpunkt des Einwurfs der Revisionsbegründung in den Briefkasten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die „normale“ Laufzeit von einem Werktag ab Einlieferung überschritten werde. Dies gilt auch in Bezug auf die Entfernung zum Zielort der Sendung, da die Zielvorgaben in § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV für alle inländischen Briefsendungen gelten und dabei nicht nach der Entfernung zwischen Absende- und Empfangsort unterschieden wird.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Schreiben vom 29.11.2022 mit der Revisionsbegründung auch so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen, dass sie auf eine Auslieferung an den Bundesfinanzhof an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag vertrauen durfte.
Eine Einlieferung im Sinne des § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV ist gegeben, wenn der Brief in einen Briefkasten eingeworfen wird, der an demselben Werktag noch planmäßig und auch tatsächlich geleert wird7. Aus § 2 Nr. 2 Satz 4 PUDLV ergibt sich, dass die Einlieferung nicht erst mit Erreichen eines Verteilzentrums, sondern mit Einwurf in einen Briefkasten bewirkt werden kann8.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Brief mit der darin enthaltenen Revisionsbegründung rechtzeitig im Sinne des § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV eingeliefert. Ihre Sekretariatsmitarbeiterin S hat diesen am 29.11.2022 vor 17:30 Uhr und damit vor der planmäßigen werktäglichen Leerung in den Briefkasten an der Hauptpost in E-Stadt eingeworfen. Dies hat die Klägerin mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der S auch glaubhaft gemacht (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2024 – IV R 25/22
- BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 – II R 30/21, Rz 6; BFH, Urteil vom 19.02.2020 – I R 38/17, Rz 18, m.w.N.[↩]
- wie hier z.B. BFH, Urteile vom 21.04.2021 – XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15; vom 28.10.2008 – VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter B.I. 2. [Rz 31]; BFH, Beschluss vom 08.05.2006 – VII B 219/05, BFH/NV 2006, 1504 [Rz 5]; s.a. BayVGH, Beschluss vom 07.10.2019 – 1 CS 19.1499, Rz 6; BGH, Beschluss vom 13.05.2004 – V ZB 62/03, unter III. 2.c aa; jedenfalls noch am zweiten Werktag ab Einlieferung z.B. BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 – II R 30/21, Rz 8; BFH, Urteil vom 19.02.2020 – I R 38/17, Rz 19[↩]
- aufgehoben mit Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236[↩]
- vgl. Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2021, S. 125 f.; Bundesnetzagentur, Tätigkeitsbericht Post 2022/2023, S. 68[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2019 – VI ZB 19/19, Rz 10[↩]
- vgl. BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 – II R 30/21, Rz 13[↩]
- zur Maßgeblichkeit der Leerung vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – I ZB 100/06, unter II. 2.b [Rz 9][↩]
- BFH-Zwischenurteil vom 27.07.2022 – II R 30/21, Rz 10 f.[↩]











