Für die Zeugeneinvernahme im Ausland ist im Finanzgerichtsprozess eine völkerrechtliche Grundlage im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht gegeben, auch wenn die Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik erfolgt. Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18.03.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen1 gilt nicht für die Finanzgerichtsbarkeit.
In dem hier entschiedenen Fall konnte das Niedersächsische Finanzgericht daher aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, ohne die Sache vertagen zu müssen. Eine Vertagung war vor allem nicht aufgrund des Ausbleibens der von der Klägerin als Zeugen benannten Herren A und B geboten.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Klägerin selbst hat einen solchen Vertagungsantrag nicht ausdrücklich gestellt. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung (erneut) beantragt, Herrn B als Zeugen per Videokonferenz zu vernehmen.
Einem Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann nicht nachzugehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht2.
Für den von ihr benannten Auslandszeugen A hat die Klägerin keine Hinderungsgründe für das Erscheinen in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Für den weiteren Auslandszeugen B hat die Klägerin lediglich behauptet, dass dieser aus zeitlichen und familiären Gründen nicht habe erscheinen können. Diese pauschale Behauptung ohne nähere Konkretisierung und Glaubhaftmachung haben das Finanzgericht jedoch nicht in die Lage versetzt, die genannten Hinderungsgründe überprüfen zu können.
Zudem hat die Klägerin deutlich gemacht, dass Herr B auch künftig nicht für eine Vernehmung bei Gericht, sondern nur per Videoverhandlung zur Verfügung stehe. Das Finanzgericht hatte insoweit bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung den Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Herrn B als Zeugen per Bild- und Tonübertragung mit Beschluss vom 11.04.2025 abgelehnt. An der dort genannten Begründung hält das Finanzgericht fest. Er erachtet es nach wie vor für ermessensgerecht, die Vernehmung des von der Klägerin zu stellenden Zeugen per Bild- und Tonübertragung abzulehnen. Dabei stellt das Finanzgericht die weite Anreise des Herrn B aus der Schweiz in Rechnung, hält aber dennoch das persönliche Erscheinen für erforderlich. Denn der persönliche Eindruck des Zeugen im Sitzungssaal kann vor dem Hintergrund der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage nicht als nachranging angesehen werden.
Unabhängig davon ist eine Zeugenvernehmung im Ausland – und zwar auch im Wege der Videokonferenztechnik – nur im Wege der Rechtshilfe zulässig3. Denn die Zeugeneinvernahme in der Schweiz berührt die Hoheitsrechte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bedarf somit einer völkerrechtlichen Rechtsgrundlage. Eine solche Rechtsgrundlage ist im Verhältnis zur Schweiz nicht ersichtlich. Das insoweit allein in Betracht kommende auch von der Schweiz unterzeichnete Haager Übereinkommen vom 18.03.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen4 gilt nicht für Finanzgerichtssachen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 9 K 129/22
- BGBl II 1980, 1290[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.02.2004 – V B 205/02, BFH/NV 2004, 964; und vom 10.04.2014 – XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 18.05.2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73; BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – I ZR 180/20, MDR 2021, 1409; Hartmann, in: Gosch, AO/FGO, § 82 FGO Rn. 61ff.[↩]
- BGBl II 1980, S. 1290[↩]











