Auch wenn Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, erfordert die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist.
Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag -nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Im vorliegenden Fall konnte es für den Bundesfinanzhof offenbleiben, ob das Telefax-Schreiben der S am 22.02.2023 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist -ausdrücklich wurde darin kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt- und ob die Kläger zu den Wiedereinsetzungsgründen in schlüssiger Weise vorgetragen haben. Die Gewährung von Wiedereinsetzung scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger die versäumte Rechtshandlung entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden zweiwöchigen Frist nachgeholt haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2025 – X R 12/23











