Die erfolglose Anfechtungsklage – und die später erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage

Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist.

Die erfolglose Anfechtungsklage – und die später erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage

Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wird. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist daher wegen Identität des Streitgegenstands unzulässig, wenn zuvor bereits eine Anfechtungsklage erhoben und über diese in der Sache entschieden worden ist1.

Daher hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im hier entschiedenen Fall2 ohne Verfahrensfehler die Klage der Kläger als unzulässig abgewiesen. Denn im Streitfall binden die rechtskräftigen Entscheidungen vom 15.08.20193 (für das Streitjahr 2010) und vom 23.03.20234 (für die Streitjahre 2011 bis 2017) die Beteiligten mit der Folge, dass sich jede neue Entscheidung über die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge verbietet. Den Urteilen vom 15.08.2019 – 13 K 13100/15; und vom 23.03.2023 – 13 K 13215/20 sowie der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichtes liegen mit den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 bis 2017 identische Streitgegenstände zugrunde. In den beiden erstgenannten Verfahren hat das Finanzgericht die Klage jeweils als unbegründet abgewiesen und damit zur Sache entschieden. Das Finanzgericht hat daher in diesen Verfahren mit Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO entschieden, dass die angefochtenen Bescheide nicht nichtig sind.

Es liegt kein Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft die Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidungen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) missachtet.

Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung unter anderem eine unzureichende Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen Erwägungen der vorangegangenen klageabweisenden Entscheidungen rügen, beanstanden sie zwar eine nicht vollständige Begründung der angefochtenen Entscheidung. Eine kurze, lückenhafte, fehlerhafte oder nicht überzeugende Begründung ist allerdings kein Verfahrensmangel im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO, der zur Zulassung der Revision führt5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Juli 2025 – IX B 25/25

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.05.2012 – III B 239/11, Rz 29; vom 27.08.2014 – XI B 32/14, Rz 19; und vom 03.09.2015 – III B 39/15, Rz 8, m.w.N.[]
  2. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2025 – 13 K 13059/24[]
  3. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2019 – 13 K 13100/15[]
  4. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2023 – 13 K 13215/20[]
  5. vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtordnung, 9. Aufl., § 119 Rz 36, m.w.N.[]