Die im Urteilstenor festgesetzte Steuer – und der Berichtigungsantrag

Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat1.

Die im Urteilstenor festgesetzte Steuer – und der Berichtigungsantrag

Das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Finanzamtes für eine -auch nach Eintritt der Rechtskraft mögliche2- Berichtigung im Sinne des § 107 Abs. 1 FGO besteht, obwohl dieses keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat3. Dem steht der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.07.19962, der die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses verneint hat, da kein Rechtsmittel gegen das Urteil selbst eingelegt worden sei, nicht entgegen, da der dortige Streitfall ein Urteil betraf, das auch in der begehrten berichtigten Form unanfechtbar geworden war.

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils im Sinne des § 105 Abs. 2 FGO betreffen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen -wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus4.

Ein Urteil ist nach § 107 Abs. 1 FGO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das Finanzgericht eine nicht im Streit befindliche Besteuerungsgrundlage, die sich eindeutig aus den Akten ergibt, bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begründung außer Acht gelassen hat5. Danach sind die Urteilsformel und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu berichtigen, da das Finanzgericht bei der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer die im angefochtenen Änderungsbescheid erfasste, aber -zwischen den Beteiligten nicht streitige- Erhöhung durch die unentgeltliche Wertabgabe übersehen hat und dies auf einem offenbaren „mechanischen“ Versehen beruht.

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Die Urteilsformel benennt ausdrücklich den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung, der nach der Außenprüfung ergangen war, und setzt einen bestimmten Umsatzsteuerbetrag fest, dessen Zustandekommen das Finanzgericht in den Entscheidungsgründen näher erläutert. Dort führt das Finanzgericht aus, dass es nur eine teilweise Korrektur der streitigen Rechnungsstornierungen zugunsten der Klägerin für rechtmäßig hält. So befasst sich das Finanzgericht eingehend damit, dass die Rechnungsstornierungen allein in Bezug auf zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 26.145, 93 € (= 9.630, 02 € + 16.515, 91 €; jeweils einschließlich Umsatzsteuer) nachvollziehbar seien. Nur hinsichtlich dieser zwei Rechnungen ging das Finanzgericht im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer davon aus, dass es zu einer Korrektur der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.174,56 € (= 26.145,93 € : 119 * 19) komme. Hinsichtlich der im Übrigen streitigen Rechnungsstornierungen folgt das Finanzgericht demgegenüber der Auffassung des Finanzamtes, so dass es von einer insoweit zutreffenden Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 3.802, 69 € ausging. Infolge eines „mechanischen“ Versehens rechnete das Finanzgericht diese Erhöhung der mit der als Vorbehaltsfestsetzung wirkenden Umsatzsteuererklärung erklärten Umsatzsteuer in Höhe von 77.733,11 € -ohne die im Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2018 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 86.375, 26 € zu berücksichtigen- hinzu.

Die Ausführungen des Finanzgerichtes zur Hinzurechnung des Erhöhungsbetrags auf Grundlage der Umsatzsteuererklärung in den Entscheidungsgründen stehen im Widerspruch zu dem Tenor des Urteils, in dem das Finanzgericht ausdrücklich den geänderten Umsatzsteuerbescheid erwähnt, sowie zu dem im Tatbestand enthaltenen Antrag der Klägerin, wonach diese die Korrektur des angefochtenen Änderungsbescheids um den Betrag der streitigen Rechnungskorrekturen (7.977,25 €) begehrte. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Rechenweg des Finanzgerichtes, das sich nur mit den streitigen Rechnungsstornierungen befasst hat und auch nur insoweit eine Korrektur vornehmen wollte, steht die Bezugnahme auf die ursprüngliche Steuererklärung im Widerspruch mit dem Erklärungswillen des Finanzgerichtes. Das Finanzgericht wollte nur diejenigen steuerlichen Auswirkungen teilweise beseitigen, die auf den streitigen Rechnungsstornierungen beruhten.

Die vom Finanzgericht nach seinen Ausführungen zur Begründung der vorzunehmenden Korrektur nicht gewollte Bezugnahme auf die Umsatzsteuererklärung ist ein bloßes „mechanisches“ Versehen. Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzgericht -wie es in seiner Begründung des Beschlusses meint- nach seiner objektiv unzutreffenden Auffassung davon ausging, dass außer den streitgegenständlichen Feststellungen der Außenprüfung „keine weiteren Prüfungsfeststellungen steuerliche Auswirkungen auf den Veranlagungszeitraum 2014“ hatten. Denn diese Auffassung beruhte darauf, dass das Finanzgericht die in den Akten klar erkennbare und feststehende Tatsache, dass der angefochtene geänderte Umsatzsteuerbescheid neben den streitigen Rechnungsstornierungen auch die unstreitige unentgeltliche Wertabgabe erfasst hatte, schlicht übersehen hat6. Das bloße Übersehen dieser Tatsache ergibt sich auch daraus, dass hierzu jegliche rechtliche Überlegungen des Finanzgerichtes fehlen.

Das „mechanische“ Versehen ist auch offenbar, da es eindeutig der Aktenlage zu entnehmen ist. Der streitgegenständliche Änderungsbescheid wertete die Feststellungen der Betriebsprüfung aus, zu denen auch die Erhöhung durch die unentgeltliche Wertabgabe gehörte. Weiter ergibt sich die Bezugnahme auf den Änderungsbescheid aus dem Tatbestand des Urteils, in dem das Finanzgericht erwähnt, dass die Außenprüfung weitere -nicht streitgegenständliche- Feststellungen getroffen hatte und das Finanzamt die Feststellungen der Außenprüfung im geänderten Steuerbescheid vom 20.04.2018 umsetzte. Auch der vom Finanzgericht wiedergegebene Antrag der Klägerin bezieht sich nur auf die Reduzierung der mit dem Änderungsbescheid vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Bezug auf die streitigen Rechnungsstornierungen und letztlich wird die vom Finanzgericht beabsichtigte Änderung durch die Darstellung in den Entscheidungsgründen zur Berechnung der Minderung der vom Finanzamt vorgenommenen Erhöhung der Umsatzsteuer ersichtlich. Damit ist offenkundig erkennbar, dass das Finanzgericht in Wirklichkeit gewollt hat, die teilweise Korrektur auf den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid und nicht auf die vorangegangene Steueranmeldung zu beziehen.

Danach war das Urteil des Finanzgerichtes im Tenor zu Nummer 2 entsprechend zu berichtigen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Beschwerde erfolgreich ist und in einem solchen Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens als Hauptsacheverfahren gehören7.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2025 – V B 47/24

  1. Anschluss an BFH, Beschluss vom 18.06.1986 – V S 5/86, BFH/NV 1986, 621[]
  2. BFH, Beschluss vom 10.07.1996 – XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48, unter II. 1.[][]
  3. BFH, Beschluss vom 18.06.1986 – V S 5/86, BFH/NV 1986, 621[]
  4. z.B. BFH, Beschluss vom 26.03.2021 – X B 113/20, BFH/NV 2021, 1201, Rz 2[]
  5. BFH, Beschlüsse vom 06.07.1972 – VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986 – V S 5/86, BFH/NV 1986, 621; und vom 15.11.2001 – VIII B 62/01[]
  6. vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 06.07.1972 – VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986 – V S 5/86, BFH/NV 1986, 621; und vom 15.11.2001 – VIII B 62/01[]
  7. vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 143 FGO Rz 7[]