Auch bei der Klage eines Haftungsschuldners nur gegen das Leistungsgebot ist der volle Betrag anzusetzen.

In finanzgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ‑des Kostenschuldners- für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt auch in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Im hier entschiedenen Streitfall beantragte der Kostenschuldner, den Bescheid über das Leistungsgebot zu dem Haftungsbescheid vom selben Tag aufzuheben. Zur Begründung berief er sich u.a. auf Ermessensfehler und Zahlungsverjährung. Sein Ziel war es, den Haftungsbetrag endgültig nicht mehr zahlen zu müssen.
Anders als im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.08.2006 [1] ging es dem Kostenschuldner hier nicht lediglich um einen Aufschub der Realisierung einer festgesetzten Haftungsschuld bis zur Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen.
Zudem liegt im Streitfall, anders als im zitierten Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg, keine Kumulierung (weitgehend) gleichgerichteter Klagen vor, die u.U. bei der Kostenfestsetzung zu einem entsprechenden Abschlag führen könnte. Gegenstand der Klage waren nicht Haftungsbescheid und Leistungsgebot, sondern nur das Leistungsgebot. Auf die genannte finanzgerichtliche Entscheidung kann sich der Kostenschuldner somit nicht berufen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Juni 2015 – VII E 18/14
- FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2006 – 3 KO 1/02, EFG 2007, 221[↩]