Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.
Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen1. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat2.
Das ist nicht der Fall, wenn das Gericht das Vorbringen der Klägerin aus ihrer Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen hat.
Wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden BFH, Beschlusses, kann damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt werden3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Mai 2023 – IV S 10/23











