Eine verbindliche Zusage des Finanzamt entfaltet Bindungswirkung nur zugunsten, nicht zulasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie eine einheitliche und gesonderte Feststellung, so können sich die anfechtungsberechtigten Feststellungsbeteiligten grundsätzlich nur einvernehmlich auf sie berufen. Geschieht dies nicht, so entfällt die Bindungswirkung auch dann, wenn sich einzelne Feststellungsbeteiligte unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von ihr lösen.

Die Bindungswirkung einer Zusage wurde bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet1. Sie entfiel, wenn die Zusage klar dem Gesetz widersprach und offensichtlich rechtswidrig war2. Eine verbindliche Zusage bezüglich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung führte zu offensichtlich rechtswidrigen Ergebnissen, wenn von mehreren Beteiligten ein Teil sich auf die Zusage berufen, ein anderer Teil aber die Besteuerung aufgrund einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung durchsetzen könnte. Die gesetzlich vorgesehene Einheitlichkeit der Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) wäre dann nicht mehr gewährleistet.
Im hier entschiedenen Streitfall bedeutet das: Die Einkünfte der (ehemaligen) Mitunternehmer sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), da sie ihnen als Mitunternehmern gemeinsam zuzurechnen sind. Insofern ist neben der ausscheidenden Gesellschafterin auch die Sozietät klagebefugt. Die Sozietät hat sich vorliegend aber durch die Erklärung eines über dem Kapitalwert der Rente liegenden Veräußerungsgewinns der ausscheidenden Gesellschafterin von der Zusage gelöst, nach der nur die Rente bei der ausscheidenden Gesellschafterin zu einem Veräußerungsgewinn führen sollte.
Die Sozietät muss sich auch nicht an der Zusage festhalten lassen. Die Bindungswirkung der Zusage gilt nur zugunsten, nicht zulasten des Steuerpflichtigen3.
Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht folgt auch nichts Anderes.
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die Belange der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter nicht zu beeinträchtigen4. Dies gilt auch im Hinblick auf Verfahrenshandlungen im Besteuerungsverfahren5 und in einer aufgelösten Gesellschaft bzw. als nachlaufende Treuepflicht6.
Diese Pflicht besteht aber nur zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft7. Sie betrifft nicht das Außenverhältnis zum Finanzamt im Besteuerungsverfahren. Die Treuepflicht kann sich zwar in Einzelfällen zu einer Pflicht zur Zustimmung zu einer konkreten Geschäftsführungsmaßnahme verdichten. Eine rechtswidrig verweigerte Zustimmung wird aber auch dann nicht im Außenverhältnis fingiert, sondern muss im Wege der Leistungsklage über § 894 der Zivilprozessordnung erzwungen werden8.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. September 2015 – III R 49/13
- z.B. BFH, Urteil vom 16.11.2005 – X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, unter II. 2.i; BFH, Urteil vom 15.03.2007 – III R 39/06 BFH/NV 2007, 1459, unter 4., sowie BMF, Schreiben in BStBl I 2003, 742[↩]
- BFH, Urteil vom 16.07.2002 – IX R 28/98, BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714, unter II. 2.d[↩]
- vgl. BMF, Schreiben in BStBl I 2003, 742, Tz.04.4[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.09.2002 – II ZR 198/00, DStR 2002, 2234; und vom 19.10.2009 – II ZR 240/08, BGHZ 183, 1; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rz 229[↩]
- vgl. OLG München, Beschlüsse vom 18.10.und 23.12 2010 – 7 U 3343/10; OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2004 – 2 U 1507/04, GmbH-Rundschau 2005, 238[↩]
- MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 105 Rz 188[↩]
- MünchKommHGB/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105 Rz 189[↩]
- BGH, Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 46/06, DStR 2008, 1741, unter II.B.01.[↩]