Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
Soweit die neuerliche Anhörungsrüge auch (erneut) gegen die Ausgangsentscheidung gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden1.
Soweit die neuerliche Anhörungsrüge gegen den Beschluss gerichtet ist, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist dieser Beschluss des Bundesfinanzhofs unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge oder eine wiederholte Anhörungsrüge sind nicht statthaft2. Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden3. Unzulässig sind auch eine Beschwerde4, eine Rechtsbeschwerde5 oder eine außerordentliche Beschwerde6.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. September 2024 – XI S 11/24
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 02.06.2008 – VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom 22.05.2014 – IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 07.04.2017 – IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049; vom 07.08.2018 – IX S 1/18, BFH/NV 2018, 1154[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 22.05.2014 – IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391; vom 27.07.2016 – V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2024 – XI B 82/22, BFH/NV 2024, 766[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 10.12.2014 – V B 145/14, BFH/NV 2015, 344[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 09.10.2008 – IX B 156/08, BFH/NV 2009, 183[↩]









