Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland sind stets auf der Suche nach Möglichkeiten, um ihre Steuerlast zu minimieren. Auch wenn es für sie grundsätzlich keine Lohnsteuerklassen gibt, spielt die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse in manchen Fällen doch eine wichtige Rolle. Das gilt primär dann, wenn sie verheiratet sind und der Ehepartner im Angestelltenverhältnis arbeitet. In diesem Artikel zeigen wir die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten mithilfe der Steuerklasse 3 auf und betrachten dabei auch die Sinnhaftigkeit einer gemeinsamen Veranlagung.
Für Selbstständige gibt es (grundsätzlich) keine Lohnsteuerklassen
Wer in Deutschland hauptberuflich selbstständig ist, unterliegt nicht der Lohnsteuer. In diesem Fall wird vom Finanzamt stattdessen die Einkommenssteuer eingezogen. Demnach gibt es grundsätzlich auch keine Lohnsteuerklassen für Selbstständige. Das betrifft sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige. Die Besteuerung ist bei Ihnen vorwiegend von zwei Faktoren abhängig: Vom erzielten Einkommen und von der Gesellschaftsform ihres Unternehmens. Die Einkommenssteuersätze im Jahr 2024 liegen für Selbstständige im Bereich zwischen 14 und 45 Prozent. Die Steuerlast erhöht sich mit steigendem Einkommen progressiv.
Interessant werden die Lohnsteuerklassen für Selbstständige unter anderem dann, wenn sie zusätzlich auch noch in einem Angestelltenverhältnis tätig sind. Entgegen der allgemeinen Annahme, dass die Unternehmer damit automatisch in Steuerklasse 6 fallen, die für Zweitverdienste vorgesehen ist, können sie abhängig von ihrem Familienstand und dem Einkommen des Partners zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen und dadurch die Gesamtsteuerlast der Familie optimieren.
Die Wahl der Steuerklasse in der Ehe bei Unternehmern
In Deutschland gibt es insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Für Ehepaare, bei denen ein Partner selbstständig ist und der andere im Angestelltenverhältnis arbeitet, ergeben sich besondere steuerliche Überlegungen. Daraus resultieren verschiedene Optionen, die möglichst sinnvoll genutzt werden sollten.
Die in vielen Fällen vorteilhafteste Option für verheiratete Paare ist die Wahl der Steuerklasse 3 für den angestellten Partner. Der Grund dafür ist, dass diese Steuerklasse die höchsten Freibeträge und gleichzeitig die geringsten Lohnsteuerabzüge bietet. Sämtliche Freibeträge, also auch jene des selbstständigen Partners, werden in diesem Fall beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein höheres monatliches Nettoeinkommen für den in der Steuerklasse 3 eingestuften Partner.
Die Wahl der Steuerklasse 3 ist nur gemeinsam mit der Lohnsteuerklasse 5 möglich. Das heißt, wenn einer der Ehepartner in Klasse 3 ist, ist der andere automatisch in Klasse 5 und verzichtet dafür auf die Anrechnung der Freibeträge auf sein eigenes Gehalt. Handelt es sich dabei um einen Unternehmer, spielen die im Normalfall höheren Abgaben in Steuerklasse 5 jedoch keine Rolle.
Ehepaare: Zusammen oder getrennt veranlagen?
Ehepaare haben die Wahl, ob sie ihre Steuern gemeinsam oder getrennt veranlagen möchten. Das gilt auch dann, wenn einer der beiden Partner selbstständig ist. Die Entscheidung hängt oft davon ab, wie unterschiedlich die Einkünfte der Partner sind. Je weiter die Einkünfte auseinanderliegen, desto eher besteht die Chance, dass sich eine gemeinsame Veranlagung lohnt.
Es gibt aber dennoch unterschiedliche Konstellationen, in denen sich eine getrennte Veranlagung als günstiger erweisen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einer der Partner Arbeitslosengeld oder Elterngeld erhält. Denn diese Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, werden aber dennoch zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. Ist das Gesamteinkommen inklusive der Ersatzleistungen des Partners höher als das steuerpflichtige Einkommen des anderen, so kann eine Einzelveranlagung sinnvoller sein.
Genau hinsehen sollten auch all jene, bei denen der selbstständige Partner im Geschäftsjahr einen Verlust erzielt. Bei einer gemeinsamen Veranlagung verrechnet das Finanzamt den Verlust mit den Einkünften des Partners. Das bringt insbesondere bei geringen Einkünften kaum steuerliche Erleichterungen. Bei einer Einzelveranlagung besteht hingegen die Möglichkeit, den Verlust in andere Steuerjahre zu übertragen. Auch in spezielle Situationen, wie bei Einnahmen aus dem Ausland, hohen Abfindungszahlungen oder außergewöhnlichen Belastungen durch Krankheitskosten, ist die Einzelveranlagung möglicherweise vorteilhaft.
Im Zweifelsfall Expertenrat einholen
Steuerliche Entscheidungen für Ehepaare können komplex sein. Es gibt zwar allgemeine Richtlinien, die nahelegen, wann eine gemeinsame Veranlagung sinnvoll ist, demgegenüber stehen jedoch spezifische Situationen, in denen eine getrennte Steuererklärung größere Vorteile bringt. Ebenso verhält es sich mit der Wahl der Steuerklasse. Die Entscheidung zwischen Steuerklasse 3 und 4 hängt vordergründig von den individuellen finanziellen Verhältnissen des Partners ab. Steuerklasse 3 bietet zwar in den meisten Konstellationen erhebliche Vorteile, aber das muss nicht immer der Fall sein.
Für Laien ist es hier schwierig, den Durchblick zu behalten und immer die richtigen Entscheidungen zu treffen. Deshalb ist es sinnvoll, sich hier den Rat eines Steuerberaters einzuholen und gemeinsam die verschiedenen Optionen und möglichen Einsparungen genau zu beleuchten. Das ist hauptsächlich deshalb wichtig, weil Selbstständige ein variables Einkommen haben, was die Steuerplanung noch einmal zusätzlich erschwert.
Ausschlaggebend ist jedoch in jedem Fall, sich vor dem Gespräch einen guten Überblick über die eigene finanzielle Situation und die Einkommensverteilung zu verschaffen. Denn nur so hat der Steuerberater die Möglichkeit, eine optimale Beratung durchzuführen und die steuerlich beste Wahl für die individuelle Situation zu empfehlen.
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- Hochzeit: Vidal Balielo Jr.









