Die Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger – freiberuflich oder gewerblich?

Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmen erbringt für sich betrachtet nicht den Nachweis, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt.

Die Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger – freiberuflich oder gewerblich?

Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als ingenieurähnlich dem Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt1. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht2.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt eine freiberufliche Tätigkeit auch derjenige aus, der einen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf ausübt. Ingenieur im Sinne der landesrechtlichen Ingenieurgesetze ist, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat3. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Doch muss die Ausbildung nicht in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben worden sein. Ein Kfz-Sachverständiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann vielmehr nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse im Wege des Selbststudiums oder in anderer Weise als durch einen Hochschulabschluss erworben hat4. Der Erwerb ingenieurmäßiger Kenntnisse kann auch mittels der eigenen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, zum Beispiel anhand eigener praktischer Arbeiten5.

Die Frage, ob ein Kfz-Meister, der eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger ausübt, schon deshalb über eine dem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbare Vorbildung verfügt, weil der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) beziehungsweise der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) einen (Kfz-)Meistertitel als mit einem Bachelor- beziehungsweise einem gleichgestellten Abschluss vergleichbar einordnen, erscheint dem Bundesfinanzhof nicht klärungsbedürftig. Der EQR und der DQR regeln nur, dass ein Meisterabschluss und ein Bachelorabschluss gleichwertig sind. Sie vermögen aber von vornherein nicht den erforderlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Inhalt der Kfz-Meisterausbildung des Kfz-Meisters dem Inhalt eines Ingenieurstudiums in Breite und Tiefe entspricht.

Soweit der Kfz-Meister vorträgt, seine Tätigkeit sei aufgrund seiner persönlichen Qualifikation, insbesondere seiner Fortbildungen, als freiberuflich einzustufen, betrifft diese Frage den Streitfall als Einzelfall. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Streitfalls ab. Sie ist daher nicht abstrakt klärungsfähig. Mit seinem Vorbringen rügt der Kfz-Meister in der Sache die fehlerhafte Anwendung der oben genannten Grundsätze durch das Finanzgericht (FG) im konkreten Einzelfall. Das begründet jedoch keinen Revisionszulassungsgrund.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. April 2025 – VIII B 88/24

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 27.08.1998 – IV B 20/96; vom 09.12.1992 – IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321; Urteile vom 09.07.1992 – IV R 132/90, juris; vom 10.11.1988 – IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1990 – 2 BvR 146/90[]
  3. BFH, Urteil vom 10.11.1988 – IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, unter 1. [Rz 15], m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 27.08.1998 – IV B 20/96 unter 1. [Rz 4][]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 09.07.1992 – IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100, unter 2. [Rz 10][]