Für Pensionszusagen, welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich nochmals bestätigt hat, handels- wie steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden. Das sogenannte Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 – I R 44/07