Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.10.20241 zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn die KGaA nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, der zudem auch Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist („Einmann“-KGaA)).
Ohne Durchführung der vorrangigen Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und deren Verteilung auf die KGaA und die Gesellschafterin sowie mit ihnen im Zusammenhang stehender anderer Besteuerungsgrundlagen ist eine Entscheidung über die Höhe der der Alleingesellschafterin aus der Beteiligung an der G-KGaA zuzurechnenden Gewinnanteile nicht möglich.
Die im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2024 entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich -wie im Streitfall- um eine „Einmann“-KGaA handelt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist. Auch in dieser Konstellation ist zwischen dem Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einerseits und dem auf die KGaA entfallenden Teil andererseits zu unterscheiden. Da es sich bei der KGaA und dem jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter um verschiedene Personen und unterschiedliche Steuersubjekte handelt, liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ((„wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind“) gleichermaßen vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2024 – I R 14/21
- BFH, Urteil vom 16.10.2024 – I R 24/22, Der Betrieb 2025, 773[↩]











