Überhöhte Testamentsvollstreckungsvergütung – als Betriebseinnahme

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist1.

Überhöhte Testamentsvollstreckungsvergütung – als Betriebseinnahme

Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an.

Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen2.

Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können somit auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll3. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.

Es ist in der Rechtsprechung des BFH zudem geklärt, dass auch bei Annahme einer unangemessenen Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, die im Streitfall möglicherweise aufgrund der Zuwendungen der Erblasserin zu Lebzeiten, der angekündigten Zuwendung nach Übernahme des Amtes und aufgrund eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs des hier als Testamentsvollstrecker tätigen Rechtsanwalts eintreten könnte, die insgesamt erzielte Vergütung nicht in einen freigebig zugewendeten Anteil i.S. der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und eine Betriebseinnahme aufzuteilen wäre4, sondern die Vergütung nur zu Betriebseinnahmen führt. Auch dieser Umstand steht der Annahme einer betrieblich veranlassten Einnahme somit nicht entgegen.

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Der Erfassung der Zuwendungen als Sonderbetriebseinnahmen des Rechtsanwalts im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid der Sozietät steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Zuwendung bereits in dem bestandskräftig gewordenen Schenkungsteuerbescheid als freigebige Zuwendung erfasst wurde. Der Schenkungsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid5. Dies folgt auch materiell-rechtlich daraus, dass der betriebliche Veranlassungszusammenhang nicht korrespondierend ist mit der Freigebigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG6. Inwieweit der Rechtsanwalt die durch den Ansatz einer Sonderbetriebseinnahme eintretende Doppelbelastung ggf. nach § 174 Abs. 1 AO abwenden könnte, hatte der Bundesfinanzhof im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Da die Zuwendungen der Erblasserin an den Rechtsanwalt künftige Honorare für die Testamentsvollstreckung sind, handelt es sich um vom Rechtsanwalt erzielte Einnahmen aus einer Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Im hier entschiedenen Streitfall stand bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen fest, dass diese Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen des Rechtsanwalts im Streitjahr zu erfassen sind. Die Anwaltssozietät hat die Vorentscheidung nur noch im Hinblick auf die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen als Einnahmen und damit im Hinblick auf die Höhe des Gesamtgewinns angefochten. Zu den gesondert anfechtbaren selbständigen und damit auch selbständig in Bestands- oder Rechtskraft erwachsenden Regelungen (Feststellungen) gehören insbesondere das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Qualifikation der Einkünfte sowie die Zuordnung zu den Betriebs- oder Sonderbetriebseinnahmen7. Es war im Streitfall über die Zuordnung der Einnahmen zu den Sonderbetriebseinnahmen des Rechtsanwalts oder zum Gesamthandsgewinn der Anwaltssozietät für den Fall, dass diese im Gesamtgewinn enthalten sind, nicht mehr zu entscheiden. Daher bedarf es auch keiner Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob auf Grundlage der Regelung des Gesellschaftsvertrags der Sozietät eine Zuordnung der Einnahmen zum Gesamthandsgewinn zu erfolgen hatte oder ob die als Vergütung für die künftige Testamentsvollstreckertätigkeit erzielten Einnahmen des Rechtsanwalts von der generellen Zuordnungsregelung des Gesellschaftsvertrags nicht erfasst sein könnten.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2016 – VIII R 41/14

  1. z.B. BFH, Urteile vom 01.10.1993 – III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179, unter II.a; vom 06.09.1990 – IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028, unter II. 2.; vom 14.03.2006 – VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II. 1.a; vom 02.09.2008 – X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II. 1.; vom 06.12 2016 – I R 50/16, BFHE 256, 122[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 14.03.1989 – I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; vom 17.09.1987 – III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324; vom 22.07.1988 – III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; in BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028[]
  3. ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 21.11.1963 – IV 345/61 S, BFHE 78, 475, BStBl III 1964, 183; vom 13.12 1973 – I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210; in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; in BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; ebenso bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 09.10.1935 – VI A 84/35, RStBl 1936, 139[]
  4. BFH, Urteile in BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028; vom 02.02.2005 – II R 18/03, BFHE 208, 441, BStBl II 2005, 489[]
  5. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2002 – 2 K 8/00, EFG 2002, 1569[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2015 – 1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069; FG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2008 – 1 K 289/2007, DStRE 2009, 1062; und vom 29.07.2010 – 4 K 392/2009, DStRE 2011, 227; für Erbschaften BFH, Urteile in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650; in BFHE 256, 122[]
  7. z.B. BFH, Urteile vom 10.02.1988 – VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 01.07.2010 – IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246; vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764; vom 23.02.2012 – IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479[]
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