Eine Klärungsbedürftigkeit i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Die Besteuerung der Altersrente, wie sie durch das AltEinkG vorgesehen ist, ist verfassungsgemäß. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht1 sowie vom Bundesfinanzhof2 hinreichend geklärt worden.
Macht ein Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dazu ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Darüber hinaus muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Es muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist3.
Den dargestellten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung im hier entschiedenen Fall schon deshalb nicht gerecht, weil es an einer Herausarbeitung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage unter Berücksichtigung der Ansichten im Schrifttum und in der Rechtsprechung fehlt. Der Kläger wiederholt in Bezug auf die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Altersrenten lediglich seinen Vortrag aus dem Klage- sowie dem früheren Revisionsverfahren. Neue Aspekte stellt er nicht dar.
Daneben fehlt es im vorliegenden Fall, unterstellte man, der Kläger hätte die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, an der Klärungsbedürftigkeit seiner Rechtsfrage.
Eine Klärungsbedürftigkeit liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist4.
Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger aufgeworfene Frage vom BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77 sowie vom angerufenen Bundesfinanzhof im Urteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 hinreichend geklärt worden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Mai 2020 – X B 84/19
- BVerfG , Beschlüsse vom 29.09.2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; und vom 30.09.2015 – 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77; und 2 BvR 1066/10, HFR 2016/72[↩]
- BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733[↩]
- vgl. nur BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888, Rz 12[↩]
- vgl. nur BFH, Beschluss vom 02.12.2009 – X B 242/08, BFH/NV 2010, 674, Rz 14, m.w.N.[↩]
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