Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung – in der Einkommensteuer

Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 zu verrechnen.

Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung – in der Einkommensteuer

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen), dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S. des Abs. 1 Nr. 3. Die steuerfreien Zuschüsse sind daher nicht auf die Beitragsanteile für Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und für Zusatzleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufzuteilen.

Nach der Gesetzesbegründung1 wird mit der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.

Nach diesen Maßstäben hat das Finanzgericht zu Recht die vollständige Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugelassen2. Da im Streitfall die seit dem Veranlagungszeitraum 2010 geltende Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG zur Anwendung kommt, sind die Grundsätze des BFH, Urteils vom 18.07.19803 nicht einschlägig

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. September 2014 – IX R 43/13

  1. BT-Drs. 16/13429, 44[]
  2. im Ergebnis gl.A. FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2012 – 3 K 144/11, EFG 2013, 26 -rechtskräftig-; FG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2013 – 3 K 974/11, EFG 2013, 843 -rechtskräftig-; FG Münster, Urteil vom 20.02.2013 – 7 K 2814/11 -rechtskräftig-; Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 31.05.2011, DStR 2011, 1712, 1713; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 306; a.A. Neumann, DStR 2013, 388, 388 f.[]
  3. BFH, Urteil vom 18.07.1980 – VI R 97/77, BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16[]