Beiträge an einen Schulförderverein – als Schulgeld

Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind. Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben; und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.

Beiträge an einen Schulförderverein – als Schulgeld

Damit können auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können -unter weiteren Voraussetzungen- 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zahlten die klagenden Eltern im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Eltern machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Eltern statt1; der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Für die steuerliche Beurteilung komme es, so der Bundesfinanzhof, auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden. Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige -wie hier- im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien. Im Streitfall hatten die Eltern den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes erbracht. Die Zahlungen der Eltern waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen:

Zum Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG für den Schulbesuch eines Kindes gehören auch Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, sofern die Verwendung der Mittel zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs nachgewiesen ist. Dies zeigen der Wortlaut der Vorschrift sowie, bei unergiebiger Gesetzessystematik, insbesondere ihr Sinn und Zweck. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht dem nicht entgegen. Nach dieser Maßgabe sind die Zahlungen der Eltern als Sonderausgaben abziehbar.

Der Wortlaut der Vorschrift deutet auf eine zivilrechtliche Anknüpfung in der Weise hin, dass das Entgelt eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen muss.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können -die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift liegen unstreitig vor- 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Der Begriff des Entgelts im Sinne dieser Vorschrift ist gesetzlich nicht definiert. Entgelt wird zivilrechtlich verstanden als Gegenleistung des einen Teils für die Leistung des anderen Teils im Rahmen gegenseitiger Verträge2. Von einem auf einem Vertragsverhältnis beruhenden Entgelt für den Schulbesuch und damit einem zivilrechtlichen Entgeltbegriff geht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Danach ist Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit sie auch in einer staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der öffentlichen Hand getragen werden3.

Maßgebend ist aber, ob die Aufwendungen wirtschaftlich für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. So wie es nicht zwingend erforderlich ist, dass ein Unterhaltsverpflichteter selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages wird4, ist es auf Empfängerseite nicht erforderlich, dass der Schulträger Vertragspartner ist. Es reicht aus, dass die Mittel der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und sie für den Schulbetrieb verwendet.

Der Gesetzessystematik lässt sich kein eindeutiges Ergebnis entnehmen. Der Abzugstatbestand des § 10 EStG setzt zwar in der Regel voraus, dass der Steuerschuldner selbst den Aufwand wirtschaftlich trägt sowie auch die Leistung als Vertragspartner erbringt4. Dabei handelt es sich indes nicht um ein durchgehend geltendes Prinzip. So kann beispielsweise ein Steuerpflichtiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen, ohne dass dies -neben der wirtschaftlichen Belastung- notwendig zugleich eine vertragliche Verpflichtung voraussetzte. Schon in seinem Urteil vom 09.11.20115 hat der Bundesfinanzhof den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dahingehend verstanden, dass er nicht stets zwingend eine rechtliche Schuld des Steuerpflichtigen selbst voraussetzt6.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gebieten es allerdings Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, den Sonderausgabenabzug auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des normalen Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, zu der die Eltern über die Mitgliedschaft im Förderverein und die Leistung von Mitgliedsbeiträgen beitragen. Insoweit ist es für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nachweislich als Entgelt für den (reinen) Schulbesuch des Kindes entrichtet.

Entscheidend ist nach der Zielrichtung der Norm7, dass die Eltern durch Aufwendungen für den Schulbesuch ihrer unterhaltsberechtigten Kinder wirtschaftlich belastet sind.

Von der Belastungswirkung her macht es für die Eltern keinen Unterschied, ob der Schulbesuch über eine förmliche Schulgelderhebung seitens der Schule oder im Falle eines Schulgeldverzichts über eine Beitragserhebung aufgrund der Mitgliedschaft im Förderverein finanziert wird, der seine Mittel zu diesem Zweck an den Schulträger weiterleitet. Es muss nur in jedem Fall feststehen, dass die Elternbeiträge allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs und nicht darüber hinausgehenden Zwecken dienen, also tatsächlich entsprechend verwendet werden.

Die zweckgebundene Mittelverwendung kann -sofern die Finanzierung des normalen Schulbetriebs über einen Förderverein erfolgt- durch entsprechende Regelungen in der Satzung gewährleistet werden, indem der Förderverein die von den Eltern empfangenen Leistungen „satzungsgemäß“ zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterzuleiten hat8. Der Förderverein fungiert insoweit von vornherein lediglich als „Zahlstelle“. In diesem Fall kann die Finanzverwaltung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug regelmäßig bereits anhand der Satzung überprüfen.

Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben; und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.

Diese Auslegung folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Im Zusammenhang mit § 10b EStG hat der Bundesfinanzhof schon frühzeitig entschieden, dass die Wertung, ob Zahlungen an den gemeinnützigen Förderverein einer privaten Ersatzschule Vereinsbeiträge zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins oder Schulgeld sind, nicht „von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten“ abhängig gemacht werden kann; maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Gesamtbild. Es würde einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen widersprechen, wenn manche Eltern das -seinerzeit einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähige- Schulgeld für ihre Kinder dadurch abzugsfähig machen könnten, indem sie es als Vereinsbeitrag (Spende) bezeichnen9.

An diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nachfolgend angeknüpft und ausgeführt, dass Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins besuchen, grundsätzlich nicht zur Deckung der Schulkosten (Schulbetriebskosten) steuerwirksam spenden können. Die zur Deckung der Schulkosten von den Eltern aufzubringenden Beträge (Elternbeiträge) sind Entgelt für die Leistungen des Schulträgers, auch wenn sie in Schulgeld, Vereinsbeitrag und Bauumlage aufgeteilt werden. Das Entgelt für Leistungen kann nicht zu einem als Spende abziehbaren Vereinsbeitrag umgewidmet werden. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. Auch insoweit ist eine Aufteilung in Schulgeld, das an den Schulträger abgeführt wird, und Spenden an den Förderverein nicht zulässig10.

Danach ist für die Abgrenzung einer Spende nach § 10b Abs. 1 EStG von einem Entgelt für den Besuch einer Schule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entscheidend, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind. Der BFH vertritt insoweit die Ansicht, dass ein Spendenabzug dann ausgeschlossen ist, wenn die als Spenden bezeichneten Ausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen11.

In diesem Zusammenhang erklärt sich auch der im BFH-Urteil vom 12.08.199912 verwendete Begriff „satzungsgemäß“: Die -in jenem Streitfall- zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs nicht ausreichende Bemessung des Schulgeldes wurde durch die in der Satzung vorgesehene Pflicht des Fördervereins zur Abführung der von den Eltern geleisteten Zuwendungen an den Schulträger kompensiert. Damit stand fest, dass die Zuwendungen der Eltern an den Schulträger gelangen und für den Schulbetrieb verwendet würden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellten die Zuwendungen an den Förderverein daher ein (verdecktes) Entgelt für den Schulbesuch dar.

Dem Spendenbegriff ist neben der erforderlichen Freiwilligkeit immanent, dass der Steuerpflichtige unentgeltlich handeln muss, das heißt ohne eine Gegenleistung des Empfängers beziehungsweise ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Leistung und einer Gegenleistung13. Mit der Aussage in den oben genannten BFH, Entscheidungen, dass ein Leistungsentgelt beziehungsweise Entgelt für die Leistung des Empfängers vorliege, wird daher entscheidungstragend nur das Vorliegen einer Spende im Sinne von § 10b EStG verneint, ohne dass damit zugleich schon eine eindeutige positive Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entgelts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG getroffen worden wäre. Daher ist es nicht ausgeschlossen, die hier zu entscheidende Frage, ob die zur Deckung der Betriebskosten der Ersatzschule von den Eltern an einen Förderverein geleisteten Zahlungen Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen, aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beantworten.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung8, die allerdings zusätzlich fordert, in der Satzung des Fördervereins müsse festgelegt sein, dass die Leistungen der Eltern nur zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weitergeleitet werden dürften. Dieser Nachweis kann indes -wie oben dargelegt- auch in anderer Form als allein durch eine entsprechende Satzungsbestimmung geführt werden.

In der Literatur wird die Möglichkeit von als Sonderausgaben abziehbaren Zahlungen der Eltern über Fördervereine, die sich wirtschaftlich betrachtet als Entgelt für den Schulbesuch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen, ebenfalls überwiegend bejaht14.

Dem schließt sich der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an. Es erscheint angesichts der oben beschriebenen Zielrichtung der Norm sachgerecht, den vom BFH bislang nur für die Abgrenzung von Spenden und Schulgeld genutzten Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch zur Bestimmung dessen heranzuziehen, was Entgelt der Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist.

Dieses Verständnis überschreitet -mangels einschränkender gesetzlicher Tatbestandsmerkmale- nicht den Wortlaut der Norm. Das tatbestandliche „Entrichten“ von Entgelt für den Schulbesuch der Kinder setzt lediglich eine zweckbezogene Zahlung voraus, ohne dass der Betrag -wie es der bisherige Schulgeldbegriff beinhaltet15- von den Eltern „eingefordert“ werden müsste. Insbesondere dient die gewählte Konstruktion -anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 01.04.196016 entschiedenen Fall- nicht dazu, das inzwischen einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähige Schulgeld für Kinder überhaupt erst abzugsfähig zu machen.

Die historische Auslegung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Abzugstatbestand in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften -Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz- vom 13.12.199017 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 eingeführt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs18 heißt es hierzu lediglich, zur Förderung von nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen werde ein auf 30 v.H. des gezahlten Schulgeldes beschränkter Sonderausgabenabzug eingeführt. Nähere Erläuterungen, insbesondere zum Begriff des Schulgeldes, finden sich auch in den weiteren Gesetzesmaterialien ansonsten nicht.

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat das Finanzgericht die in Rede stehenden Zahlungen der Eltern an den Förderverein, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil an die Stiftung zur Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der Betriebskosten der P-Schule geleistet und von der Stiftung entsprechend verwendet wurden, rechtsfehlerfrei als Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bewertet. Insbesondere hat das Finanzamt die finanzgerichtlichen Feststellungen zum Nachweis der Mittelverwendung für den normalen Schulbetrieb nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, sodass sie nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsverfahren bindend sind.

Bedeutung für die Praxis:

Eltern können auch Beiträge an einen Schulförderverein unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Schulgeld geltend machen, wenn diese wirtschaftlich der Finanzierung des Schulbesuchs ihres Kindes dienen. Eine entsprechende Zweckbindung in der Vereinssatzung erleichtert den Nachweis, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Fehlt sie, müssen die Eltern die Weiterleitung der Beiträge an den Schulträger und deren ausschließliche Verwendung für den normalen Schulbetrieb im Einzelfall belegen. Fördervereine und Schulträger sollten deshalb die Zahlungswege und die Mittelverwendung nachvollziehbar dokumentieren und Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gesondert ausweisen. Die Bezeichnung als Mitgliedsbeitrag oder Spende ist für die steuerliche Einordnung nicht entscheidend; wirtschaftlich als Schulgeld geleistete Zahlungen sind nicht als Spenden abziehbar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Juni 2026 – X R 27/23

  1. FG Münster, Urteil vom 25.10.2023 – 13 K 841/21 E[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1954 – IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, unter I. 3.c; Beckmann in: jurisPK-BGB, Aufl.2026, § 320 BGB Rz 5[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2005 – XI R 79/03, BFHE 212, 69, BStBl II 2006, 377, unter II. 1.b[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2011 – X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 32 f.[][]
  5. BFH, Urteil vom 09.11.2011 – X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321[]
  6. hierauf verweist zutreffend auch BeckOK EStG/Fissenewert, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 10 Rz 292[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2011 – X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 33[]
  8. vgl. OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.2003 – S 2221 A – St 32 3, DStR 2004, 180[][]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 01.04.1960 – VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231[]
  10. vgl. BFH, Urteil vom 12.08.1999 – XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, Rz 78 f.[]
  11. vgl. BFH, Beschluss vom 20.07.2006 – XI B 51/05, BFH/NV 2006, 2070[]
  12. BFH, Urteil vom 12.08.1999 – XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, Rz 79[]
  13. vgl. BFH, Urteil vom 15.01.2019 – X R 6/17, BFHE 263, 325, BStBl II 2019, 318, Rz 34, 40[]
  14. vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 10 Rz 97; BeckOK EStG/Fissenewert, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 10 Rz 310; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 408; Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 8.62, Fn. 1; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230; Lutter in juris PraxisReport Steuerrecht 11/2024, Anm. 1; Schaffhausen/Plenker, DStR 2009, 1123, 1125; a.A. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 205; Söhn in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz L 68[]
  15. vgl. Söhn in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz L 68[]
  16. BFH, Urteil vom 01.04.1960 – VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231[]
  17. BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51[]
  18. BT-Drs. 11/7833 vom 11.09.1990, S. 7[]