Ein Kind ist beim Kindergeld nicht zu berücksichtigen, wenn es im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hatte (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein Wohnsitz wird durch tatsächliches Handeln begründet. Nicht entscheidend ist daher die Anmeldung eines Wohnsitzes des Kindes beim inländischen Einwohnermeldeamt1. Danach hatte das Kind keinen inländischen Wohnsitz begründet, weil es im Streitzeitraum ausschließlich im Drittland gewohnt hat und erst nach über einem Jahr nach seiner Geburt die Wohnung des Vaters bezog.
Der (zweite) Wohnsitz des Vaters im Inland ist dem Kind nicht zuzurechnen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Kind -bis es sich persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst hat- bei mehrfachem Wohnsitz eines Elternteils diesen automatisch mitbegründet2. Das Gesetz unterscheidet in § 62 und § 63 EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten und dem Wohnsitz des Kindes3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Februar 2014 – V R 15/13