Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war das in Rede stehende Zimmer im Dachgeschoss des Hauses ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Weder dem Ehemann noch der Ehefrau stand als Lehrer und Lehrerin ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung1.
Allerdings hatte das erstinstanzlich tätige Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob beiden Ehegatten in dem häuslichen Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das Finanzgericht hat auch zur beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers durch die Klägerin im Streitjahr 2008 keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Ehefrau war nach der Geburt ihres Kindes in diesem Streitjahr zumindest nicht mehr ganzjährig als Lehrerin tätig. Der Abzug der auf die Klägerin entfallenden Kosten für das Arbeitszimmer, die auf diesen Zeitraum entfallen, kommt daher nur nach den Regeln vorweggenommener Werbungskosten in Betracht2. Die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen müssen daher noch nachgeholt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12











