Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Die Frage, ob und in welchen Fällen sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung.

Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

 Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen1. Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus2. Dies ist hier nicht der Fall:

Die im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob und in welchen Fällen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung3. Zudem wirft die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Errichtung einer Lärmschutzwand zu Erhaltungsaufwand und nicht zu nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes führt, keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung als notwendig erscheinen lassen. Denn deren Beantwortung beruht im Wesentlichen auf der tatsächlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts und bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung.

Die Kläger wenden sich vorliegend zudem mit ihrem Vorbringen „auf der Sachverhaltsebene“ im Wesentlichen gegen die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) und das von ihm im Einzelfall gefundene Ergebnis. Damit kann eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht erreicht werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – IX B 81/20

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 24.06.2014 – XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35; und vom 24.07.2017 – XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25[]
  2. BFH, Beschluss vom 13.11.2012 – II B 123/11, BFH/NV 2013, 255, Rz 2, m.w.N.[]
  3. vgl. zu der Frage der Abgrenzung u.a. BFH-Entscheidungen vom 14.07.2004 – IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, unter II. 1.; vom 15.05.2013 – IX R 36/12, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz 12; vom 14.06.2016 – IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 9, sowie – IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 13; vom 03.08.2016 – IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz 13; und vom 13.03.2018 – IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 12[]