Ein polnischer Saisonarbeitnehmer ist für seine in Polen lebenden Kinder in Deutschland nicht kindergeldberechtigt.

Der Saisonareitnehmer ist anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld, wer zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aber nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der Saisonareitnehmer erfüllt diese Voraussetzungen. Den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG erforderlichen Antrag hat der Saisonareitnehmer mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 gestellt. Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG (nur), soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG vorliegen, wobei die Konjunktion „soweit“ sowohl konditionale Bedeutung hat als auch ein zeitliches Moment beinhaltet mit der Folge, dass die inländischen Einkünfte den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren [1]. Ferner führt die Fiktionsbeschränkung entgegen der Ansicht der Saisonareitnehmerin auch nicht zu einer unberechtigten monatlichen Betrachtungsweise und Prüfung. Die Frage, ob die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG fingiert werden kann, hängt nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG von den Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen im gesamten Kalenderjahr ab; nur wenn die in dieser Vorschrift genannten relativen und absoluten Einkunftsgrenzen im Kalenderjahr eingehalten werden, ist das Wahlrecht des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 3 EStG eröffnet. Die Wirkung des ausgeübten Wahlrechts beschränkt sich sodann allerdings nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich auf die inländischen Einkünfte; eine Besteuerung des Welteinkommens und damit des gesamten Jahreseinkommens findet nicht statt [2]. Entsprechend reduziert sich auch die Kindergeldberechtigung.
Das minderjährige Kinder des Saisonareitnehmers ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig. Dass es im streitbefangenen Zeitraum nicht in Deutschland lebte, sondern in Polen, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Zeit seit Mai 2004 unmaßgeblich, weil Polen seitdem Mitglied der Europäischen Union ist.
Der tatbestandsmäßig dem Grunde nach vorliegende inländische Kindergeldanspruch wird hier nicht durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen.
Zwar unterfällt das Kindergeld dem sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71. Beim Kindergeld handelt es sich um eine Familienleistung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung [3].
Deren Art. 13 ff. bestimmen, welche Rechtsvorschriften auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwenden sind. Die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 bezwecken damit, dass die Betroffenen grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und der sich daraus möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten zu vermeiden [4].
Der Saisonareitnehmer unterliegt jedoch nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung. Der abhängig beschäftigte Saisonareitnehmer ist nicht Arbeitnehmer i. S. von Art. 2 der VO Nr. 1408/71. Gemäß Anhang – I Teil – I Abschnitt D Buchst. a der VO Nr. 1408/71 gilt, wenn ein deutscher Träger für die Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, derjenige als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist. Diesen Anforderungen genügt der Saisonareitnehmer hier nicht. Vorliegend war der Saisonareitnehmer im streitigen Zeitraum weder im In- noch im Ausland sozialversichert. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung der polnischen Sozialversicherungsanstalt vom 22.05.2009 war der Saisonareitnehmer dort im Jahr 2005 nicht sozialversichert. In Deutschland unterlag er, wie die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 29.03.2006 ausweist, ebenfalls nicht der Sozialversicherung, weil er dort als kurzfristig Beschäftigter i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB – IV geführt wurde.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Regelung in Anhang I Teil I den allgemeinen persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 ausschließt. Besteht keine inländische Sozialversicherungspflicht, ergibt sich nach dieser Auffassung bereits daraus die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts; mangels Anwendbarkeit der VO kommt ein Ausschluss des inländischen Kindergeldanspruchs nicht in Betracht [5]. Folgt man dieser Ansicht, beurteilt sich die vorliegende Klage nach deutschem Kindergeldrecht.
Teilweise wird dagegen die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift in Anhang I Teil I lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen darstelle und insoweit die Frage, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 anzuwenden sind, vorrangig zu prüfen sei [6]. Auch diese Ansicht kommt hier für den vorliegenden Sachverhalt zu der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Denn nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der VO Nr. 1408/71 gilt bei Nichtselbständigen das Recht des Beschäftigungsstaates, mithin hier das Recht Deutschlands.
Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts beurteilt sich die Kollision zwischen inländischem Kindergeldanspruch und Anspruch auf polnische Familienleistungen somit ungeachtet des o. a. Meinungsstreits jedenfalls nach dem deutschen Kindergeldrecht und somit hier nach der Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden oder bei entsprechender Antragstellung hätten gewährt werden müssen. Dieser Ausschluss wirkt auch dann, wenn eine andere kindergeldberechtigte Person, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis nach § 63 Abs. 1 EStG steht, die Leistung erhalten hat oder hätte erhalten können [7].
Derartige Leistungen (polnische Familienleistungen) hat vorliegend die Ehefrau des Saisonareitnehmers mit monatlich 43 PLN (umgerechnet rd. 11 €)) bezogen. Diese Zahlung schließt – so bereits der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – den deutschen Kindergeldanspruch insgesamt aus.
Die Familienleistungen in Polen sind mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar i. S. von § 65 EStG. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die polnischen Leistungen erheblich geringer sind als das deutsche Kindergeld. Die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zur Vermeidung von Doppelleistungen kommt es lediglich darauf an, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie das Kindergeld [8]. Die Höhe der ausländischen Leistung ist für die Vergleichbarkeit mit dem Kindergeld grundsätzlich nicht maßgebend. Denkbar ist zwar, dass bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen auch die funktionelle Vergleichbarkeit entfällt [9]. Dies ist jedoch bei den polnischen Familienleistungen für in Polen lebende Kinder nicht der Fall. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Saisonareitnehmer, dessen Kinder in Polen leben, keine geringeren Leistungen erhält als andere polnische Familien. Nach Auffassung des polnischen Gesetzgebers reichen die dort gewährten Familienleistungen für einen Ausgleich der kindbedingten Mehrbelastungen aus [10].
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften stehen der nationalen Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht entgegen. Außerhalb des Anwendungsvorrangs des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat ein nach der VO Nr. 1408/71 gerade nicht zuständiger Mitgliedstaat die Befugnis zu bestimmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er in diesem Fall Familienleistungen gewähren will; ebenso muss er entscheiden dürfen, ob und wie er berücksichtigen will, dass in einem anderen Staat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung besteht. Weil für den nicht zuständigen Staat (hier: die Bundesrepublik) im Hinblick auf den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) schon keine Verpflichtung besteht, in einem solchen Fall überhaupt Familienleistungen zu gewähren, liegt in § 65 EStG kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG stehen vorliegend auch keine gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote entgegen. Der Saisonareitnehmer wird als in der Bundesrepublik nur kurzzeitig beschäftigter Arbeitnehmer insbesondere nicht gegenüber hier nur vorübergehend Beschäftigten diskriminiert. Denn die Situation eines nur vorübergehend im Inland tätigen Arbeitnehmers ist schon nicht vergleichbar mit der Situation eines im Inland nicht nur vorübergehend Beschäftigten. Anders als ein im Inland nicht nur vorübergehend Beschäftigter verlangt er keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des Beschäftigungslandes, da er nach Erfüllung seiner Aufgabe in sein Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehrt (BFH in seiner – noch anhängigen – EuGH-Vorlage vom 21.10.2010 – III R 5/09, BFHE 231, 183, BFH/NV 2011, 360)).
Einen Verstoß der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen das Grundgesetz vermag das Finanzgericht Düsseldorf ebenfalls nicht zu erkennen.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht nach Ansicht des Finanzgerichtes auch nicht zwischen den Besserverdienenden, bei denen die gebotene steuerliche Freistellung für ein Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG regelmäßig über die Gewährung der Kinderfreibeträge erfolgt, und den geringer Verdienenden, deren Freistellung in der Regel über das Kindergeld vorgenommen wird. Zwar werden für die erste Gruppe von Steuerpflichtigen die ausländischen Leistungen gemäß § 31 Satz 6 EStG lediglich angerechnet, während bei der Festsetzung von Kindergeld die vergleichbaren ausländischen Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur gänzlichen Versagung des inländischen Anspruchs führen können. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs indes ist der „Anspruch auf Kindergeld“ maßgebend und sind die ausländischen Leistungen gemäß § 31 Satz 5 EStG in die Vergleichsrechnung betr. Anspruch auf Kindergeld einerseits und Auswirkung der Freibeträge andererseits einzubeziehen [11]. In Fällen mit vorliegender Fallkonstellation wäre einerseits im Hinblick auf die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld (ggf. in voller Höhe) zu verneinen. Da zugleich die polnischen Familienleistungen eine nur geringe Höhe aufweisen, ergäbe die Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 EStG typischerweise, dass auch einem geringer verdienenden Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag zu gewähren wäre und somit die geltend gemachte Ungleichbehandlung mit Besserverdienenden bereits aus diesem Grunde ausschiede Somit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerlich frei zu stellen, im Rahmen der sog. Günstigerprüfung gemäß § 65 Absatz 1 EStG i.V.m. § 31 Satz 4 und 5 EStG Rechnung getragen; die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist sachlich gerechtfertigt. Nach dieser gesetzlichen Konzeption der §§ 31, 65 EStG entscheidet erst und nur die Höhe des Kinderfreibetrages endgültig darüber, ob den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verschonung des Existenzminimums der Kinder genügt wird; die Funktion des Kindergeldes beschränkt sich insofern auf eine als vorläufiger „Abschlag“ wirkende Steuervergütung [12].
Etwaige Benachteiligungen von Grenzgängern gegenüber uneingeschränkt Kindergeldberechtigten sind zudem aufgrund der anderweitigen Leistung und der Praktikabilitätsanforderungen an Kollisionsregeln bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gerechtfertigt. Zu dem Aspekt der anderweitigen sozialen Absicherung (im Ausland) treten Gründe der Einfachheit des Rechts und dessen Praktikabilität im Verwaltungsvollzug, die die Kollisionsnorm des § 65 EStG ebenfalls rechtfertigen [9].
Ob dem Saisonareitnehmer das Kindergeld nach dem EStG in Höhe von 50% der gesetzlich bestimmten Monatsbeträge zusteht – wie hier von der Kindergeldkassen bereits vor Klageerhebung festgesetzt , kann offen bleiben [13]. Eine Verböserung im Klageverfahren kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2011 – 15 K 1821/08 Kg
- Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 16.03.2010 – 10 K 1829/09 Kg, Rev. BFH – III R 27/10; vom 27.04.2010 – 10 K 3402/08 Kg, Rev. BFH – III R 38/10[↩]
- Heinicke in Schmidt, EStG, 30. Aufl.2011, § 1 Rdn. 70[↩]
- BVerfG, Urteil vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570[↩]
- EuGH, Urteile vom 20.05.2008 – C–352/06, Bosmann, HFR 2008, 877; vom 14.10.2010 – C‑16/09, Schwemmer, ABl.EU 2010, Nr. C 346, 8 Rz. 40; BFH, Urteil vom 07.04.2011 – III R 89/08[↩]
- Hess. FG, Urteil vom 23.05.2007 – 3 K 3143/06, EFG 2007, 1527; FG Köln, Urteil vom 21.01.2009 – 14 K 2020/08, EFG 2009, 848; FG Münster, Urteil vom 30.11.2009 – 8 K 2866/08 Kg, EFG 2010, 731; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2010 – 7 K 4616/08 Kg, Rev. BFH – III R 83/10; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2008 – 4 K 4293/08, Rev. BFH – III R 96/08; und vom 31.01.2011 – 12 K 928/07, Rev. BFH – III R 10/11; vgl. auch BFH, Urteil vom 13.08.2002 – VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869: Auch der Generalstaatsanwalt hat festgestellt, dass Arbeitnehmern und Selbständigen das Recht auf Export der deutschen Familienleistungen nur dann gewährt wird, wenn der Berufstätige der Solidargemeinschaft des deutschen Sozialversicherungssystems angehört[↩]
- FG Düsseldorf, Urteile vom 22.12.2008 – 10 K 404/08 Kg, EFG 2009, 497, Rev. BFH – III R 5/09; vom 16.03.2010 – 10 K 1829/09 Kg, Rev. BFH – III R 27/10; und vom 27.04.2010 – 10 K 3402/08 Kg, Rev. BFH – III R 38/10[↩]
- FG Münster, Urteil vom 09.11.2010 – 1 K 4021/07 Kg, EFG 2011, 552[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2004 – VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570[↩][↩]
- FG Düsseldorf, Urteile vom 11.01.2010 – 7 K 4616/08 Kg, Rev. BFH – III R 83/10; vom 01.02.2011 – 10 K 1723/08 Kg; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2011 – 10 K 91/10[↩]
- vgl. hierzu Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 31 Rdn. 36 ff.; Dürr in Frotscher, EStG, § 31 Rdn. 47 ff.; Selder in Blümich, EStG, § 31 Rdn. 100 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl – I 2004, 2570; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2008 – 4 K 4293/08, EFG 2009, 264[↩]
- verneinend mangels Möglichkeit einer Analogie aus Artikel 12 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72: Hess. FG, Urteil vom 23.05.2007 – 3 K 3143/06, EFG 2007, 1527; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2008 – 4 K 4293/08, EFG 2009, 264[↩]