Auch die an die geschiedene Ehefrau abgetretenen Teile der Versorgungsbezüge sind zunächst Teil der Einkünfte des Rentners aus nichtselbständiger Arbeit.

Zurechnung der Rentenzahlung[↑]
Eine entsprechende Anwendung von § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG kommt in einem solchen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht. Danach gehören die Leistungen aus Anrechten, die im Rahmen der internen Teilung nach dem VersAusglG übertragen wurden, bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG stellt im Gegenzug diese Leistungen bei dem Ausgleichsverpflichteten steuerfrei.
Dies folgt aus § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG selbst und gilt unabhängig davon, wie der Vorgang zivilrechtlich zu beurteilen ist. Wenn die nach § 1587i BGB abgetretenen Versorgungsansprüche unmittelbar zu Einkünften bei dem Versorgungsempfänger führten und korrespondierend hierzu nicht mehr Bestandteil der Einkünfte bei dem ursprünglichen Berechtigten wären, könnten die entsprechenden Zahlungen niemals Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG sein. Die Vorschrift regelt aber ausdrücklich, dass Ausgleichszahlungen u.a. nach § 1587i BGB Sonderausgaben sind. Das Verständnis des Rentners führte zu einem unlösbaren Widerspruch zwischen dem Anwendungsbereich eines -entsprechend angewandten- § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG und ließe letztere Vorschrift leerlaufen.
Aber auch die Fassung und die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 55a EStG sowie des nachfolgenden § 3 Nr. 55b EStG stehen der vom Rentner angestrebten Lösung entgegen. Beide Vorschriften wurden durch Art. 10 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)1 in das EStG eingefügt und traten nach Art. 23 Satz 1 VAStrRefG zum 1.09.2009 in Kraft. Sie beziehen sich ausdrücklich auf bestimmte Anrechte, die nach dem VersAusglG übertragen wurden. Zum selben Zeitpunkt ist das in Art. 1 VAStrRefG beschlossene VersAusglG in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden nach Art. 3 VAStrRefG die bisherigen §§ 1587 bis 1587p BGB -und damit auch § 1587i BGB- durch einen Verweis auf das VersAusglG ersetzt und traten mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft.
Selbst wenn man § 3 Nrn. 55a, 55b EStG auch auf diejenigen Ausgleichszahlungen nach dem BGB anwenden wollte, die konzeptionell den dort jeweils genannten Ausgleichszahlungen nach dem VersAusglG entsprechen, gehörten die im Streitfall geleisteten Zahlungen nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Nrn. 55a, 55b EStG. Beide Vorschriften gelten nicht für alle im Rahmen des VersAusglG vorzunehmenden Ausgleichszahlungen. § 3 Nr. 55a EStG erfasst ausdrücklich die Übertragung von Anrechten im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, § 3 Nr. 55b EStG den geleisteten Ausgleichswert im Rahmen der externen Teilung nach § 14 VersAusglG. Bei beiden Ausgleichsmechanismen handelt es sich um Aufteilungen von Versorgungsansprüchen durch das Familiengericht im Rahmen der Scheidung. Die rein zivilrechtliche Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 1587i BGB steht aber weder der in § 3 Nr. 55a EStG geregelten internen Teilung nach § 10 VersAusglG noch der von § 3 Nr. 55b EStG erfassten externen Teilung nach § 14 VersAusglG gleich. Vielmehr ist die Abtretung von Versorgungsansprüchen durch zivilrechtliche Vereinbarung in §§ 20 bis 26 VersAusglG geregelt. Diese Ausgleichsansprüche werden von den Steuerbefreiungen in § 3 Nrn. 55a, 55b EStG gerade nicht erfasst.
Folgerichtig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG -neben bestimmten Ausgleichszahlungen nach dem BGB- auch die Ausgleichszahlungen nach §§ 20, 21, 22 und 26 VersAusglG als Sonderausgaben abziehbar. Damit wäre es nicht vereinbar, diese Zahlungen von vornherein als Einkünfte des Ausgleichsberechtigten zu betrachten.
Sonderausgabenabzug[↑]
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG sind bestimmte Ausgleichszahlungen Sonderausgaben, „soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen … „.
Bereits im Wortlaut bringt die Verknüpfung „soweit“ zum Ausdruck, dass die Abziehbarkeit als Sonderausgaben genau mit der Quote erfolgt, zu der die Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Die Versorgungsbezüge sind aber nach § 19 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags hierzu steuerfrei, unterliegen also insoweit nicht der Besteuerung.
Die Annahme, die Einnahmen unterlägen der Besteuerung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur dann nicht, wenn sie nicht steuerbar seien, wohl aber, wenn sie steuerfrei seien, findet weder in dieser Vorschrift noch, wie der Rentner meint, in § 2 EStG eine Stütze. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG verwendet den Fachbegriff „steuerbar“ nicht.
Auch aus § 2 EStG ergibt sich nicht, dass die Höhe des Sonderausgabenabzugs ohne Berücksichtigung der Freibeträge des § 19 Abs. 2 EStG zu berechnen wäre. Im Gegenteil bestätigt auch § 2 EStG das Verständnis des Finanzamt, des BMF und des Finanzgericht. Ausgangsgröße der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind nach § 2 Abs. 1, 2 EStG die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, um die es hier geht, sind in § 19 EStG definiert. Das bedeutet, dass der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG bereits in die Berechnung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1, 2 EStG eingeht. Somit mindert er bereits die Summe der Einkünfte und folglich auch den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG, von dem nach § 2 Abs. 4 EStG die Sonderausgaben abgezogen werden. Der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 2 EStG führt dazu, dass die Bezüge insoweit bereits dem Grunde nach von der Besteuerung ausgenommen werden. Es handelt sich gerade nicht um einen -einkunftsartübergreifenden- Freibetrag oder einen anderen Abzugsbetrag nach § 2 Abs. 5 EStG.
Allein dieses Verständnis ist systemgerecht. Eine andere Betrachtung führte zu dem Ergebnis, dass die Ausgleichszahlungen ausschließlich aus dem steuerpflichtigen Teil der Versorgungsbezüge entrichtet würden. Zu einer derartigen einseitigen Zuordnung besteht kein Anlass. Sie wäre willkürlich. Sind aber die Ausgleichszahlungen anteilig auch dem steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge zuzuordnen, so wäre es systemwidrig, gegen § 2 Abs. 4 EStG den Sonderausgabenabzug von Einnahmen zuzulassen, die nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte gehören.
Das BFH, Urteil vom 18.09.20032 stützt die gegenteilige Auffassung schon deshalb nicht, weil es zu einer anderen Rechtslage ergangen ist. Der Bundesfinanzhof beurteilte Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als einen Sonderfall von Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des im (damaligen) Streitjahr 1992 geltenden EStG. Der Umfang der Abziehbarkeit solcher Zahlungen war nach der damals geltenden Rechtslage davon abhängig, in welchem Umfang vom Zahlungsverpflichteten steuerlich erwirtschaftete Erträge an den Zahlungsempfänger transferiert wurden. Demzufolge wurde zwischen nur mit dem Zinsanteil (dem sog. Ertragsanteil) abhängigen Leibrentenzahlungen und den im vollen Umfang zu berücksichtigenden dauernden Lasten unterschieden. Hieran anknüpfend hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 den Umfang der abziehbaren schuldrechtlichen Versorgungsleistungen davon abhängig gemacht, ob diese eine vom Zahlungspflichtigen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente oder in vollem Umfang zu besteuernde Lohneinkünfte in Gestalt von Versorgungsbezügen betrafen.
Nach der im vorliegenden Streitfall einschlägigen Rechtslage hat der Gesetzgeber nach seiner neuen gesetzlichen Konzeption die Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen einerseits und von Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs andererseits jeweils eigenständig geregelt und die Abziehbarkeit von Versorgungsausgleichszahlungen davon abhängig gemacht, in welchem Umfang die der Ausgleichszahlung zugrunde liegenden Einnahmen beim Verpflichteten der Besteuerung unterworfen waren. Nach der neuen Konzeption besteht eine materiell-rechtliche Korrespondenz mit dem Umfang der Besteuerung der Einnahmen und der Abziehbarkeit als Sonderausgabe.
Auch die Kommentarliteratur stützt die gegenteilige Auffassung im Ergebnis nicht.
Zwar formuliert Kulosa3, da Versorgungsbezüge i.S. des § 19 EStG in voller Höhe steuerpflichtig seien, sei der gesamte an den ausgleichsberechtigten Ehegatten gezahlte Betrag nach Nr. 1b abzuziehen. Angesichts der unmittelbar vorgeschalteten -und nicht eingegrenzten- Bezugnahme auf das BMF, Schreiben in BStBl I 2010, 323 ist diese Aussage aber ebenso eingeschränkt zu betrachten wie die entsprechende Aussage im BFH-Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749.
Im Ergebnis ist auch Söhn4 nicht anders zu verstehen. Wenn dieser auf die „grundsätzlich“ volle Besteuerung der Versorgungsbezüge hinweist, dann impliziert er mit dem Fachbegriff „grundsätzlich“, dass Ausnahmen existieren.
Bei Schmidt/Heinicke5 heißt es zunächst, bei Versorgungsbezügen nach § 19 und § 22 Nr. 5 EStG finde eine volle Besteuerung und ein voller Sonderausgabenabzug der (anteiligen) Ausgleichsrente statt. Allerdings heißt es in der letzten Zeile dieser Rz, bei steuerfreien Versorgungsbezügen komme es nicht zum Abzug. Wenn hiernach zwischen -steuerpflichtigen- Versorgungsbezügen und steuerfreien Versorgungsbezügen differenziert wird, kann das nur bedeuten, dass bei Versorgungsbezügen, die teilweise steuerpflichtig und teilweise steuerfrei sind, gequotelt werden muss.
Soweit beanstandet wird, dass die verschiedenen Arten des Versorgungsausgleichs zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen sowohl beim Ausgleichsberechtigten als auch beim Ausgleichsverpflichteten führen können, ist dies eine notwendige Folge der gesetzgeberischen Konzeption. Sie ist letztlich deshalb gerechtfertigt, weil im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetretene Versorgungsbezüge weiterhin zu den steuerbaren Einkünften des Ausgleichspflichtigen gehören, bei der öffentlich-rechtlichen Übertragung von Anrechten nach §§ 10, 14 VersAusglG dieser seine Versorgungsansprüche hingegen verliert.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X R 7/14