Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden1. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte der Kläger im Streitjahr 2017 neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Altersvorsorgeverträgen Veräußerungsverluste nach § 17 EStG.
Dem angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen kommt keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustrücktrags zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden2. Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlustes, entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche Verlustfeststellung3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 7/22
- vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.09.1988 – VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; BFH, Urteil vom 27.01.2010 – IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 und BFH, Urteil vom 11.11.2014 – I R 51/13, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 – I R 41/18, Rz 18; BFH, Urteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19, Rz 28; BFH, Beschlüsse vom 20.12.2006 – VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; und vom 09.02.2017 – X B 49/16, Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 21.01.2004 – VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, unter II. 4.b und BFH, Urteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19, Rz 28[↩]











