Cum-Ex – und die (Rück-)Zahlungsverjährungsfrist

Wie der Bundesfinanzhof für die Rechtslage des Jahres 2009 und für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 229 Abs. 1 Satz 3 AO (eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.20221) im Beschluss vom 25.07.20252 geklärt hat, beginnt die Zahlungsverjährungsfrist für den gesamten Steueranspruch in Cum-Ex-Fallgestaltungen von neuem, wenn die Anrechnungsverfügung geändert wird, weil die Abzugsbeträge mangels eines Einbehalts dem Grunde nach nicht mehr anerkannt werden und zugleich in einer geänderten Steuerfestsetzung die Kapitalerträge von den Bruttobeträgen auf die Nettobeträge gemindert werden. Dies gilt auch bei einem vorherigen Eintritt der Zahlungsverjährung.

Cum-Ex – und die (Rück-)Zahlungsverjährungsfrist

Fehlt es an einer Anrechnungsberechtigung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG, dürfen die Abzugsbeträge in der Körperschaftsteuerfestsetzung nicht als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG (in der Fassung ab 2007) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG angesetzt werden. Wegen der in § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG angeordneten Verknüpfung zwischen den bei der Veranlagung erfassten Einkünften und den auf sie entfallenden Abzugsbeträgen („soweit sie entfällt auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte …“) bestimmt ferner vorrangig der Ansatz der Einkünfte (Kapitalerträge) in der Steuerfestsetzung, in welchem Umfang die darauf entfallenden Abzugsbeträge in die Anrechnungsverfügung eingehen. Die Abzugsbeträge können in der Anrechnungsverfügung nicht (mehr) berücksichtigt werden, soweit sie Bestandteil derjenigen Einkünfte sind, die in der Steuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sind.

Wird die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Einkünfte geändert, ist die Anrechnungsverfügung unabhängig von den Voraussetzungen in § 130 Abs. 2 AO gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu ändern. Die Minderung der mit den Abzugsbeträgen belasteten Einkünfte in der geänderten Steuerfestsetzung löst eine Anpassungspflicht für die Anrechnungsverfügung -statt umgekehrt- aus und hat den Neubeginn der Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch zur Folge.

In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist als geklärt anzusehen, dass etwaigen Ausstrahlungswirkung des gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO ergangenen ursprünglichen Bescheids für die Rechtmäßigkeit oder gar Nichtigkeit einer später ergangenen Anrechnungsverfügung kein Feststellungsinteresse vermitteln können. Denn auch eine etwaige Nichtigkeit des ursprünglichen Bescheids und ein Eintritt der Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO vor Erlass einer Anrechnungsverfügung, wie z.B. (wie im hier entschiedenen Fall) infolge der geänderten Körperschaftsteuerfestsetzung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO vorzunehmen ist und innerhalb der neu angelaufenen Zahlungsverjährungsfrist umzusetzen ist, nicht entgegenstehen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Januar 2026 – VIII B 103/24

  1. BGBl I 2022, 2294[]
  2. BFH, Beschluss vom 25.07.2025 – VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273[]