Gemeinnützigkeit – und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO).

Gemeinnützigkeit – und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Unterhält sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG).

Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit wird u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung anerkannt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

Steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind dabei gemäß § 68 Nr. 9 AO auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung (§ 68 Nr. 9 Satz 2 AO).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2016 – V R 49/15

Weiterlesen:
Schädlicher Beteiligungserwerb - und das Verlustabzugsverbot